Die Verurteilung einer Apothekerin im Zusammenhang mit dem Tod einer Schwangeren durch eine verunreinigte Glukoselösung ist rechtskräftig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (AZ: 2 StR 339/24).
Wenn ein lokalisiertes niedrigmalignes Non-Hodgkin-Lymphom nach der Anlage zu § 2 VersMedV nach Vollremission für drei Jahre (Heilungsbewährung) mit einem GdB von 50 zu bewerten ist, gilt dies erst recht, wenn eine Vollremission nie eingetreten ist. Die Bemessung des GdB ist eine tatrichterliche Aufgabe, bei der nur im ersten Schritt i.d. R. ärztliches Fachwissen heranzuziehen ist
Die Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem im Stadium Ill in die Anlage I (Methoden, die für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich sind) der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung ist nichtig, erklärte das Bundessozialgericht (BSG) am 12. Juni 2025 (Verhandlung B 1 KR 10/23 R).
Der unter anderem für das Betreuungs- und Unterbringungsrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Bedingungen die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. "Off-Label-Use") im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen den Willen eines untergebrachten Betreuten zulässig ist. Eine dahingehende gemeinsame Entscheidung des Arztes und des Betreuers setzt eine medizinisch-wissenschaftlich konsentierte Grundlage voraus.
Keine Anerkennung von Kopfschmerzen als Folge einer Corona-Schutzimpfung: Zwar können Kopfschmerzen als reversible Allgemeinreaktion auf eine Corona-Schutzimpfung innerhalb von 12 - 48 Stunden auftreten, isoliert anhaltende Kopfschmerzen werden aber als Nebenwirkung nicht beschrieben. Sie können vielmehr als Symptom zahlloser Erkrankungen auftreten, auch ohne Zusammenhang zu einer Schutzimpfung.
In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 17. Juni entschieden (Aktenzeichen B 2 U 6/23 R).
Scheitern mehrere gerichtlich angeordnete Gutachten mit ambulanter Untersuchung an der Weigerung des Klägers, die Untersuchungstermine wahrzunehmen, ist das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes mangels aktueller aussagekräftiger Befunde nicht verpflichtet, ein Gutachten nach Aktenlage einzuholen.
Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5.11.2024 (AZ: VI ZR 188/23), über welches die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Leitsatz
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Sachverständigen setzt voraus, dass diesem der Beschluss über die Androhung des Ordnungsgeldes und Setzung einer Nachfrist persönlich zugestellt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts J...
Leitsatz:
Gibt ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten Anlass zu weiteren Ermittlungen, die zu Feststellungen führen, die von der ursprünglichen Feststellungen abweichen, hat das § 109er Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert und sind seine Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen.
Tenor...
Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 2/23 R).
Kleinen Kindern, die aufgrund eines Behandlungsfehlern eine schwerste Hirnschädigung entwickeln, steht ein hohes Schmerzensgeld zu von in der Regel 500.000 Euro und mehr.
Allein aus einem Sturzereignis lässt sich bei einer Blutalkohol-Konzentration unter 2 Promille noch nicht auf eine Alkohol-bedingte Bewusstseinsstörung schließen, welche eine Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung ausschließt (AUB 2000, Ziffer 5.1.1), so der erste Leitsatz eines Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 15.4.2024 (AZ: 4 U 2022/23), über welchen die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet. Maßgeblich sei vielmehr die fallbezogene Betrachtungsweise der Gesamtumstände.
Zum 1. April 2025 werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Bundesrat hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) angenommen, die an diesem Datum in Kraft tritt. Bei den neuen Berufskrankheiten handelt es sich um:
Wenn eine Begleitperson bei einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung anwesend ist, ohne dass ihr Einfluss berücksichtigt wird, stellt dies einen methodischen Mangel dar, der die Glaubwürdigkeit des Gutachtens schwächen kann. Der Gutachter sollte daher mitteilen, inwiefern die Begleitperson die Begutachtung beeinflusste, und angeben, welche Teile ohne deren Anwesenheit stattfanden.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2023 – L 10 R 2331/23 – Leitsatz Liegt ein Zeitraum von fast acht Monaten zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens, ist dieses nicht mehr als Sachverständigengutachten verwertbar. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem medizinischen Fachgebiet das Gutachten eingeholt worden ist. Das unverwertbare Gutachten kann auch nicht im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. (siehe Rn. 46 ff.)
Die Präsidentin des Bundessozialgerichts Dr. Christine Fuchsloch stellte am 11. Februar 2025 den Jahresbericht des Gerichts vor.
Zur Bestimmung des Versicherungsfalls (in der privaten Krankenversicherung / Krankheitskostenversicherung) ist ein objektiver Maßstab zu berücksichtigen, so ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 8.5.2024 (AZ: 8 U 151/23), über welchen die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
In gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG ist die Vergütung nicht nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht und der Sachverständige das Gericht nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat (vgl. § 8a Abs. 3 JVEG, § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Demgemäß wird ein Honorar von 30.644,87 Euro für ein Gutachten im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung zugesprochen.
Erleidet der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Bagatellunfall geringfügige Verletzungen, die bei einem gesunden Menschen folgenlos ausgeheilt wären, aufgrund einer Vorerkrankung bei ihm aber zur Amputation einer Zehe führen, so ist von einem unfallfremden Mitwirkungsanteil von 100 % auszugehen, so der Leitsatz eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 2.7.2024 (AZ: 1 U 19/24e), über welchen die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.
Die Anforderungen an den gutachtlichen Nachweis psychischer Schäden im Haftungsprozess erläutert der Rechtsanwalt Stefan Möhlenkamp aus Hamm in der Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“:
Wenn ein medizinischer Gerichtssachverständiger mit seinem Gutachten den eingezahlten Vorschuss erheblich überschreitet, ohne das Einverständnis des Gerichts einzuholen, steht ihm als Honorar lediglich der Vorschuss zu, erklärte das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 7.11.2024 (AZ: L 10 KO 2896/24 B).
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik)“ ist rechtmäßig. Die ab 2026 vorgesehenen Vergütungseinbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindestpersonal ausgestattet sind, sind aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Übergangsfristen für den Personalaufbau verhältnismäßig. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R).
Bei Gefangenen können neben arbeitsfreien Wochenend- und Feiertagen auch andere arbeitsfreie Tage der Versicherungspflicht unterliegen und zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 10/23 R).