Aus den Unterlagen ergab sich, dass der Kläger unfallbedingt auf die rechte Hand, den rechten Unterarm und den Hinterkopf gestürzt war. Dass infolge dieses Unfalls dauerhafte erste Gesundheitsschädigungen eingetreten waren, ließ sich den ärztlichen Befundberichten hingegen nicht entnehmen:
Soweit der Kläger behauptete, er habe infolge des Sturzes eine Schädelprellung sowie eine Prellung der rechten Hand erlitten mit – wohl dauerhaft aufgetretenen – Taubheitsgefühlen am 4. und 5. Finger, ergab sich aus einem seitens der beklagten Unfallversicherung eingeholten Gutachten und dem ärztlichen Bericht zur Unfallversicherung einer Praxisklinik vielmehr, dass die Schädel- und die Handprellung folgenlos ausgeheilt waren und hinsichtlich der fortbestehenden Taubheitsgefühle an den Fingern der rechten Hand eine Mitursächlichkeit des Sturzgeschehens für die Beschwerden nicht festgestellt werden konnte.
Eine den Anforderungen entsprechende fristgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung ergab sich auch nicht aus den weiteren ärztlichen Berichten, Behandlungsunterlagen, Stellungnahmen und Gutachten.
Es reicht jedoch nicht aus, dass ein Arzt einen konkreten, die Leistungsfähigkeit beeinflussenden Gesundheitsschaden bescheinigt, so das OLG. Kumulativ hinzutreten müsse die ärztliche Feststellung, dieser sei Unfallfolge und von Dauer. Fehle es hieran, seien Leistungsansprüche der privaten Unfallversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.
Dies sei vorliegend der Fall. Mit den vorgelegten ärztlichen Attesten und Unterlagen werde teilweise keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung belegt. Hinsichtlich weiterer behaupteter Gesundheitsschäden fehle die ärztliche Feststellung, dass diese zumindest auch als Unfallfolge eingetreten seien.
Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 18 vom 15. September 2025, S. 1135-1136
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden