Das Landgericht Köln hatte die Apothekerin mit Urteil vom 28. September 2023 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Weiter hatte es angeordnet, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte aufgrund einer Verwechslung einen Rest des Lokalanästhetikums Lidocainhydrochlorid in ein Gefäß mit Glukose und gefüllt anschließend mehrere Glukose-Mischungen zur Durchführung von Glucosetoleranztests bei Schwangeren hergestellt. Zwei stark mit Lidocainhydrochlorid verunreinigte Mischungen waren an Schwangere abgegeben worden. Während eine der beiden Frauen nur einen Schluck der toxischen Lösung getrunken und sich nach einem kurzen stationären Klinikaufenthalt von der – nicht diagnostizierten – Lidocainvergiftung erholt hatte, hatte eine 28jährige Schwangere zwei Tage nach dem ersten Vorfall die Lösung ganz ausgetrunken. Sie und ihr dann mit einem Notkaiserschnitt zur Welt gebrachtes Kind waren verstorben.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit die Angeklagte auch wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden war. Die weitere Überprüfung des Urteils hatte keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben. Ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ist damit rechtskräftig.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden