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Kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf interne Vermerke und Korrespondenz des Versicherers

In der gelebten Versicherungspraxis stellen zwar Auskunftsbegehren des Versicherungsnehmers, welche auf die interne Korrespondenz und Vermerke des Versicherers gerichtet sind, keine Seltenheit dar. Zumeist werden diese geltend gemacht, um relevante Informationen und Beweismittel zu beschaffen sowie Verteidigungsstrategien des Versicherers zu antizipieren. Dies betrifft naturgemäß auch die Korrespondenz des Versicherers mit von diesem eingeschalteten Rechtsanwälten.

Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bleibt es aber dabei, dass interne Vermerke und Anwaltskorrespondenz in aller Regel vom Versicherer nicht herauszugeben bzw. zu beauskunften sind.

So umfasst der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DS-GVO schon im Ausgangspunkt lediglich in Ausnahmefällen einen Anspruch auf die Herausgabe vollständiger Dokumente (auf die es dem Anspruchsteller zumeist jedoch ankommt), sondern gewährt lediglich einen Anspruch auf Auskunft über darin enthaltene Personen-bezogene Daten des Anspruchstellers.

Versicherungsrecht, 76. Jg., Heft 17 vom 1. September 2025, S. 1033-1039

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden