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Verordnung von medizinischem Cannabis: Regelungen des G-BA treten in Kraft

Die Regelungen des G-BA sollen innerhalb des gegebenen gesetzlichen Rahmens insbesondere in palliativen Behandlungssituationen eine möglichst bürokratiearme Versorgung mit medizinischem Cannabis als zusätzlicher Therapieoption sicherstellen. Das Gremium konkretisierte, welche Cannabisarzneimittel verordnungsfähig sind, welche Voraussetzungen bei der Verordnung zu prüfen und zu beachten sind und was in Bezug auf den Genehmigungsvorbehalt gilt. Der G-BA legte beispielsweise folgende Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regeln fest:

- Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.

- Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.

Dazu Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Unser im März 2023 gefasster Beschluss hat den bisherigen gesetzlichen Rahmen ausgeschöpft, unter anderem zum Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen bei medizinischem Cannabis. Vom Gesetzgeber haben wir nun mehr Spielraum beziehungsweise einen neuen Regelungsauftrag bekommen. Der G-BA soll besonders qualifizierte Facharztgruppen benennen, bei denen eine Genehmigung bei Erstverordnung zukünftig entfällt. Im Ergebnis spart das Zeit und vermindert den bürokratischen Aufwand. Die Eingrenzung auf Facharztgruppen ist aus meiner Sicht gerechtfertigt, da der Wegfall der Prüfmöglichkeit mit einer besonderen Qualifikation der Verordnerinnen und Verordner korrespondiert. Flankiert wird diese Ausnahmeregelung vom Gesetzgeber, indem er die Prüffrist der Krankenkassen auf in der Regel zwei Wochen verkürzt.“ 

Hintergrund: Regelungsauftrag des G-BA zu Cannabis-Arzneimitteln

Gesetzlich Versicherte haben seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Grundlage ist § 31 Absatz 6 SGB V. Der G-BA wurde beauftragt, nach Abschluss einer Begleiterhebung das Nähere zum zukünftigen Leistungsanspruch zu regeln.

Beschluss zu dieser Meldung
Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)

Weiterführende Informationen
FAQ zu den Regelungen des G-BA

Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss