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Alle Artikel zum Thema G-BA

© Natalia - stock.adobe.com

G-BA vollzieht den gesetzlichen Verordnungsausschluss für das Abmagerungsmittel Wegovy® nach

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Arzneimittel, die zum Abnehmen eingesetzt werden, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Solche Arzneimittel gelten als sogenannte Lifestyle-Arzneimittel (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Dieser gesetzliche Verordnungsausschluss greift auch für das Fertigarzneimittel Wegovy® mit dem Wirkstoff Semaglutid, das zur Gewichtsreduktion zugelassen ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Ausschluss als Kassenleistung heute durch einen Beschluss formal nachvollzogen und Wegovy®, auch bekannt als „Abnehmspritze“, in der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage II – Lifestyle-Arzneimittel) entsprechend gelistet. Die gesetzliche Regelung zum Verordnungsausschluss galt aber bereits zuvor. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Semaglutid, die nicht zur Gewichtsregulierung zugelassen sind und bei anderen Indikationen wie dem Diabetes mellitus Typ 2 angewendet werden, fallen nicht unter den gesetzlichen Verordnungsausschluss.

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Zwei Krebsarzneimittel erreichen Bewertungskategorie beträchtlicher Zusatznutzen

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Einen beträchtlichen Zusatznutzen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15.2.24 bei zwei Krebsarzneimitteln mit neuem Anwendungsgebiet feststellen können:
– für Sacituzumab govitecan gegen Brustkrebs sowie
– für Trifluridin/Tipiracil (in Kombination mit Bevacizumab) gegen Dickdarmkrebs

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Systemische Therapie wird auch bei Kindern und Jugendlichen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

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Die Systemische Therapie steht künftig auch für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen. Für Erwachsene ist das Verfahren Systemische Therapie bereits seit dem Jahr 2020 eine Kassenleistung.

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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird auch bei Epilepsie und Augentumoren Kassenleistung

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Anforderungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) für zwei weitere komplexe, schwer therapierbare Erkrankungen konkretisiert. Damit ist die spezielle Versorgungsform der ASV künftig auch bei zerebralen Anfallsleiden (Epilepsie) sowie Tumoren des Auges möglich. Definiert wurden unter anderem die fachärztlichen Disziplinen, die in einem ASV-Team vorhanden sein müssen sowie die diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die Patientinnen und Patienten in Anspruch nehmen können. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse können sich ASV-Teams bilden und den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen. Zudem legte der G-BA die beiden Erkrankungen fest, für die er im kommenden Jahr ein ASV-Angebot erarbeiten wird: allogene Stammzelltransplantation sowie Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung.

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Schnellere und bedarfsgerechtere Versorgung bei Verdacht auf Erkrankungen wie Long-COVID

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Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, sollen schneller und bedarfsgerechter behandelt werden. Mit diesem Ziel hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in einer neuen Richtlinie Anforderungen an die Versorgung der Patientinnen und Patienten definiert und sogenannte Versorgungspfade beschrieben. Versorgungspfade können bei den noch ungenügend erforschten Krankheitsbildern weitgehend sicherstellen, dass ein Erkrankungsverdacht sorgfältig und strukturiert abgeklärt wird. Zudem tragen sie dazu bei, dass nach der Diagnose die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Symptome zu lindern und den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. Vorgesehen ist eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein. Sie übernimmt die notwendige spezifische Koordination bei Diagnostik und Therapie. So werden die bestehenden ambulanten Strukturen und Angebote je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung bedarfsgerecht genutzt und die richtigen Gesundheitsberufe eingebunden.

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Hüftgelenknahe Femurfraktur: Krankenhäuser können Nachweise zur Struktur- und Prozessqualität bis 31. Juli 2024 nachreichen

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Krankenhäuser müssen bis 31. Dezember 2023 erstmals nachweisen, dass sie die qualitätssichernden Mindestanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei der operativen Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur erfüllen. Der G-BA legte nun fest, dass diese Nachweise bis spätestens 31. Juli 2024 nachgereicht werden können, sollte es aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten bei der fristgerechten Datenübermittlung oder Entgegennahme kommen. Die jeweils zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind durch den jeweiligen Absender oder Empfänger darüber zu informieren.

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G-BA – Versicherte können eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung auch zu künstlichem Hüftgelenk einholen

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In Deutschland werden im internationalen Vergleich überdurchschnittlich viele Hüftgelenksoperationen durchgeführt – jährlich bei ca. 240 000 Patientinnen und Patienten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig eine zweite ärztliche Meinung einholen können, wenn ihnen der Einsatz, der Wechsel oder auch die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen wird. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Voraussichtlich ab 1. Juli 2024 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Hüftgelenksoperationen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

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Disease-Management-Programme Neues Gesundheitsangebot bei Adipositas: G-BA schafft Voraussetzungen für DMP

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Voraussetzungen für ein strukturiertes Behandlungsprogramm (Disease-Management-Programm, DMP) Adipositas für Erwachsene geschaffen. Ziel des G-BA ist es, die vorhandenen Gesundheits- und Unterstützungsangebote für Patientinnen und Patienten mit krankhaftem Übergewicht zu verbessern. Wie bei allen Behandlungsprogrammen geht es auch beim DMP Adipositas generell darum, den Krankheitsverlauf der chronischen Erkrankung durch ein strukturiertes, bedarfsorientiertes und leitliniengerechtes Angebot positiv zu beeinflussen und die Lebensqualität der Betroffenen zu erhöhen. Zentral ist es, das zu hohe Körpergewicht zu reduzieren oder zumindest zu stabilisieren. Um diesen Behandlungserfolg zu erreichen und möglichst dauerhaft zu sichern, erhalten die DMP-Teilnehmenden neben einem differenzierten Behandlungsplan auch Schulungsangebote sowie individualisierte Empfehlungen zu Ernährung und Bewegung.

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Mammographie-Screening künftig auch für Frauen von 70 bis 75 Jahren – G-BA passt Früherkennungsprogramm an

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die obere Altersgrenze für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm auf Brustkrebs angehoben. Zukünftig können auch Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren alle zwei Jahre am Mammographie-Screening teilnehmen. Damit sind bis zu drei zusätzliche Röntgen-Mammographien möglich. Aufgrund der dafür notwendigen Vorbereitungen sieht der G-BA eine Übergangslösung vor: Die neu anspruchsberechtigten Frauen erhalten vorerst keine persönliche Einladung, können sich aber voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 selbst für einen Untersuchungstermin anmelden.

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Medizinischer Notfall oder nicht? – G-BA definiert Vorgaben für die Ersteinschätzung in Notaufnahmen

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat entsprechend seines gesetzlichen Auftrags Vorgaben für ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren in Notaufnahmen von Krankenhäusern definiert. Er beschloss unter anderem Mindestanforderungen an das Verfahren, das digitale Assistenzsystem und die Qualifikation des beteiligten medizinischen Personals.

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Verordnung von medizinischem Cannabis: Regelungen des G-BA treten in Kraft

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Bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ab sofort die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das Bundesministerium für Gesundheit hatte den Beschluss des G-BA rechtlich geprüft und im Ergebnis nicht beanstandet. Damit konnte er am 30. Juni 2023 in Kraft treten. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt wurde, gilt diese auch weiterhin.

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G-BA stellt klar: Flüssige bis halbfeste Zubereitungen zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel – Verordnung bei Nutzennachweis möglich

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass halbfeste bis flüssige, also „nicht formstabile“ Zubereitungen zur Wundbehandlung keine Verbandmittel sind. Denn solchen Medizinprodukten – beispielsweise in Form von Gelen, Lösungen oder Emulsionen – fehlen die Haupteigenschaften von Verbandmitteln, eine Wunde abzudecken und/oder Wundflüssigkeit aufzusaugen. Diese Produkte sind deshalb den sogenannten sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zuzuordnen.

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G-BA regelt Verordnung von medizinischem Cannabis bei schweren Erkrankungen:

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Keine zusätzlichen Anforderungen, die über die gesetzlich zwingenden und für den G-BA verbindlichen Verordnungsvoraussetzungen hinausgehen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Detailregelungen beschlossen, die zukünftig bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten.

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Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung ab 1. Januar auch vor geplanter Entfernung der Gallenblase

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Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur ärztlichen Zweitmeinung vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können dann bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten sind bei der Indikationsstellung auf den Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung hinzuweisen.

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G-BA übernimmt STIKO-Empfehlungen zu COVID-19-Impfungen

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erstmals einen Beschluss gefasst, um die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) Anfang Oktober 2022 veröffentlichte 22. Aktualisierung der Impfempfehlungen gegen das SARS-CoV-2 in der Schutzimpfungs-Richtlinie umzusetzen.

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Reha-Verordnungen werden ab Juli 2022 einfacher

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Ab 1. Juli 2022 erhalten Patientinnen und Patienten leichter Zugang zu geriatrischer Rehabilitation und Anschlussrehabilitation. Ob eine geriatrische Rehabilitation für Versicherte ab 70 Jahren medizinisch erforderlich ist, wird dann nicht mehr von der Krankenkasse geprüft. Stattdessen überprüfen Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien und über Funktionstests den medizinischen Bedarf.

Knorpelschäden am Kniegelenk: G-BA beschließt neue ambulante Therapieoption

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Berlin, 17. Februar 2022 – Gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die unter schweren Knorpelschäden am Kniegelenk leiden, steht zukünftig eine neue Therapie in der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation (M-ACI) – ein Verfahren, mit dem geschädigter Gelenkknorpel wiederaufgebaut wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) konnte heute die neue Leistung aufnehmen, weil die wissenschaftlichen Studien Vorteile im Vergleich zu anderen Therapien gezeigt haben.

Hecken: „Pandemie verlangt zu handeln“ – G-BA passt Sonderregelungen an und gibt Planungssicherheit

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Berlin, 2. Dezember 2021 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen im Bereich der Arbeitsunfähigkeit und verordneten Leistungen bis Ende März 2022 verlängert. Zudem reaktivierte er bereits ausgelaufene Ausnahmen bei der Qualitätssicherung. Bis Ende März können Krankenhäuser beispielsweise von der Mindestausstattung mit Pflegefachkräften bei bestimmten komplexen Behandlungen abweichen. Es wird bis zu diesem Zeitpunkt in den Krankenhäusern auch auf bestimmte Kontrollen durch den Medizinischen Dienst verzichtet. Der G-BA reagiert damit auf die vierte Welle der Corona-Pandemie, die durch sehr hohe Infektionszahlen, eine zu niedrige bundesweite Impfquote und hohe Belastungen für die Intensivstationen der Krankenhäuser geprägt ist.

Zweitmeinungsanspruch zu Wirbelsäuleneingriffen kommt in die Versorgung

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Berlin, 19. November 2021 – Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der den Anspruch von Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten geplanten Operation an der Wirbelsäule regelt, ist heute in Kraft getreten. Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte einschlägiger Fachrichtungen können damit bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Sie prüfen auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist und beraten zudem zu möglichen Therapiealternativen. Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Website zum ärztlichen Bereitschaftsdienst  www.116117.de/zweitmeinung finden.

Arzneimittel gegen seltene Krankheiten: Gentherapie Libmeldy® zeigt Zusatznutzen – Zelltherapie Zolgensma® dagegen nicht

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Berlin, 4. November 2021 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute den Zusatznutzen für zwei Wirkstoffe gegen sehr seltene, schwerwiegende, genetisch bedingte Erkrankungen bei Kindern bewertet. Einen erheblichen Zusatznutzen sieht er bei der Zelltherapie Libmeldy®, die gegen die Stoffwechselstörung metachromatische Leukodystrophie (MLD) bei erkrankten, aber noch symptomfreien Kindern eingesetzt wird. Anders bei der Gentherapie Zolgensma®, die gegen spinale Muskelatrophie (SMA) zugelassen ist. Anhand der verfügbaren Daten hat der G-BA für keine Patientengruppe einen Zusatznutzen gegenüber der Vergleichstherapie festgestellt.

G-BA beschließt Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung vor Eingriffen an der Wirbelsäule

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Patientinnen und Patienten, die vor bestimmten planbaren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule stehen, haben künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Unabhängige und besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Versicherten zu möglichen Therapiealternativen. Da jede Operation auch Risiken birgt, soll mit einer ärztlichen Zweitmeinung vermieden werden, dass sich Patientinnen und Patienten einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff unterziehen. Mit dem heutigen Beschluss ergänzte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um einen sechsten planbaren Eingriff.

G-BA beschließt Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung vor Eingriffen an der Wirbelsäule

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Patientinnen und Patienten, die vor bestimmten planbaren operativen Eingriffen an der Wirbelsäule stehen, haben künftig Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Unabhängige und besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte prüfen im Zweitmeinungsverfahren, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist, und beraten die Versicherten zu möglichen Therapiealternativen. Da jede Operation auch Risiken birgt, soll mit einer ärztlichen Zweitmeinung vermieden werden, dass sich Patientinnen und Patienten einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff unterziehen. Mit dem heutigen Beschluss ergänzte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) um einen sechsten planbaren Eingriff.