I. Nummer 7 „Koronarchirurgische Eingriffe“ wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. Unikondyläre Schlittenprothesen – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 20
Übergangsregelung
In den Kalenderjahren 2026 und 2027 gilt keine Mindestmenge.
Eine Prognosedarlegung gemäß den §§ 4 und 5 hat erstmalig bis spätestens zum 7. August 2027 für die Zulässigkeit der Leistungserbringung im Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.
Für Krankenhäuser, die die Leistungen ab dem 1. Januar 2026 erstmalig oder erneut erbringen, findet die Übergangsregelung gemäß Satz 1 und 2 auf die Bestimmungen in § 6 entsprechende Anwendung. Bis einschließlich 31. Dezember 2026 nutzen die Krankenhausträger sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen abweichend von § 6 Absatz 2 übergangsweise die schriftliche Form.“
II. Der Anhang 1 der Mm-R wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 (Regelbetrieb) und Nummer 2 (Erstmalige oder erneute Erbringung einer Leistung) wird jeweils in der zweiten Zeile der dritten Spalte mit der Bezeichnung „Datentyp“ nach der Angabe „Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)“ die Angabe „Unikondyläre Schlittenprothesen“ eingefügt.
III. Die Änderung der Regelungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.