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Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts

Leitsätze
1. Die Bildung des Gesamt-GdB ist Aufgabe des Gerichts. Schlägt ein Gutachter einen Gesamt-GdB vor, so hat das Gericht diesen nach den Maßstäben der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R –, juris Rn. 25;  LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 –, juris Rn. 49 ff.) zu prüfen und eine eigenständige Bewertung vorzunehmen.
2. Bei einem GdB von 30 im Funktionssystem Rumpf und einem GdB von 30 im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche kann ein Gesamt-GdB von 50 festgesetzt werden, wenn keine wesentliche Überschneidung der somatischen und psychischen Beschwerden besteht und die depressive Erkrankung nicht wesentlich durch Schmerzen infolge der Wirbelsäulenerkrankung verursacht und unterhalten wird, sondern ihren Auslöser in biographischen Belastungen sowie Problemen am Arbeitsplatz hat.
3. Beim Vergleich des Ausmaßes der Behinderungen mit einem Gesundheitsschaden, für den die VG einen festen GdB-Wert von 50 angeben, sind bei Gesundheitsstörungen aus verschiedenen Funktionssystemen deren jeweilige Auswirkungen auf die Teilhabe zu bewerten.

Entscheidungstext
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.04.2025 sowie der Bescheid vom 21.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2024 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, beim Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2020 einen GdB von 50 seit dem 25.07.2022 festzustellen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.


Tatbestand

Der Kläger begehrt einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Der im Jahr 1982 geborene Kläger beantragte erstmals am 04.09.2013 die Feststellung eines GdB. Zuletzt hatte das Landratsamt H1 (LRA) mit Bescheid vom 29.06.2020 einen GdB von 40 seit dem 29.04.2020 festgestellt und als Funktionsbeeinträchtigungen eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, einen Bandscheibenschaden und eine Spinalkanalstenose mit einem Teil-GdB von 30 und eine Depression mit einem Teil-GdB von 20 bewertet.

Am 25.07.2022 beantragte der Kläger die Erhöhung des GdB und führte an, dass eine posttraumatische Belastungsstörung neu aufgetreten sei.

Das LRA zog einen Entlassungsbericht vom 10.08.2022 über eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der M1-Klinik R1 vom 04.07.2022 bis zum 29.07.2022 mit den folgenden Diagnosen bei:
Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei breitbasigem NPP L4/5, absolute Spinalkanalstenose, neuroforaminale Enge bds., NPP L5/S1,
Halswirbelsäulen-Syndrom mit Spannungskopfschmerz, Schmerzen der Hände bds., rez. Taubheit der Arme und Füße bds., v.a. nachts,
posttraumatische Belastungsstörung,
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Osteochondrose, Protrusio C5/6, höhergr. SKS, NPP C6/7, Einengung Recessus u. Neuroforamen, Forameneinengung C3/4, C4/5.

S1 führte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2022 aus, dass keine wesentliche Änderung in der GdB-Bewertung gerechtfertigt sei. Die seelische Störung (Depression) werde weiterhin als eine behandlungsbedürftige Depression mit Angst und Persönlichkeitsstörung gewürdigt. Eine stärker behindernde seelische Störung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestehe nicht. Das jetzt als Ursache genannte Trauma sei mitberücksichtigt. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 40.

Mit Bescheid vom 21.12.2022 lehnte das LRA unter Verweis auf die versorgungsärztliche Stellungnahme den Neufeststellungsantrag des Klägers ab.

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 28.12.2022 Widerspruch ein.

Der K1 trug als Prozessbevollmächtigter zur Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 06.02.2023 vor, dass allein die seelische Störung und die damit einhergehenden Beschwerden mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten seien. Aufgrund des massiven Wirbelsäulenschadens und der damit einhergehenden Spinalkanalstenose sowie der Taubheit in beiden Beinen sei der Kläger im Alltag in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Hinzu komme, dass die Beeinträchtigungen sich progredient entwickelten, sodass die Einzel-GdB-Bewertung mit 30 die Leiden des Klägers nicht ausreichend abbilde. Der Prozessbevollmächtigte reichte zwei Befundberichte über ein MRT des rechten Sprunggelenks vom 02.08.2022 sowie ein MRT des linken Sprunggelenks vom 17.08.2022 und einen Bericht des Z1 vom 15.03.2023 ein.

Das LRA zog einen Befundbericht der K2 vom 21.04.2023 sowie Behandlungsunterlagen bei und ließ diese durch K3 versorgungsärztlich auswerten. K3 bewertete in seiner Stellungnahme vom 27.11.2023 die geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt:
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Spinalkanalstenose (Teil-GdB 30);
Depression (Teil-GdB 30).
Den Gesamt-GdB schätzte er unverändert mit 40 ein. Bei Traumafolgestörung und schwerer depressiver Symptomatik könne die Depression höher bewertet werden, dies ändere jedoch nichts am Gesamt-GdB. Das Wirbelsäulenleiden sei bereits ausreichend entsprechend der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) bewertet. Eine schwere Bewegungseinschränkung, Paresen oder eine Blasenstörung bestünden nicht, sodass ein höherer GdB nicht begründet werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2024 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bezog sich hierbei im Wesentlichen auf das Ergebnis der versorgungsärztlichen Stellungnahmen.

Hiergegen richtet sich die vom K1 als Prozessbevollmächtigter des Klägers am 22.04.2024 zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage. Der Prozessbevollmächtigte hat ein Attest der R2 vom 25.04.2024 eingereicht (vgl. Bl. 14 SG-Akte) und zur Klagebegründung im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die anerkannten Leiden des Klägers wirkten sich wesentlich gravierender auf dessen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aus, als dies in den jeweiligen Einzel-GdB-Bewertungen zum Ausdruck komme. Unter Berücksichtigung der Art und Ausprägung der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei bei integrativer Betrachtung aufgrund der wechselseitigen Beeinflussungen der Funktionsbeeinträchtigungen sowie aufgrund der eingeschränkten Teilhabe des Klägers am gesellschaftlichen Leben der festgestellte Gesamt-GdB nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen weder sachgerecht, noch zutreffend bewertet.

Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.

Die K2 hat in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 beim Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Wirbelsäulen-Syndrom, eine chronische rezidivierende Depression, eine somatoforme Störung sowie eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung beschrieben. Die Erkrankungen führten zu massiven körperlichen sowie seelischen Belastungen/Einschränkungen.

Der G1 hat in seiner Stellungnahme vom 12.06.2024 eine letzte Behandlung des Klägers am 04.10.2022 mitgeteilt und den Feststellungen des Beklagten zugestimmt.

Die R2 hat in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2024 ausgeführt, dass auf ihrem Fachgebiet eine rezidivierende affektive Erkrankung mit deutlicher Chronifizierung im Sinne einer Dysthymia mit rezidivierender Double-Depression und einer generalisierten Angsterkrankung vorliege. Posttraumatische Beschwerdeanteile verkomplizierten den Behandlungsverlauf. Die Angsterkrankung, die posttraumatische Beschwerdeanteile und die Persönlichkeitsakzentuierung seien bisher nicht berücksichtigt. Die psychische Belastbarkeit, das Umstellungsvermögen, das Anpassungsvermögen und die soziale Anpassungsleistung seien mittelschwer eingeschränkt, sodass aus ihrer Sicht als Behandlerin ein GdB bezüglich der psychischen Erkrankung von 50 gerechtfertigt sei.

Das SG hat ein Gutachten beim T1 eingeholt, welches dieser am 03.02.2025 nach Einholung eines Zusatzgutachtens beim S2 vom 31.01.2025 erstattet hat.

S2 hat in seinem Gutachten beim Kläger ein chronifiziertes depressives Syndrom mittlerer Ausprägung und eine Neurasthenie diagnostiziert. Hieraus ergäben sich die Funktionsbeeinträchtigungen seelische Störungen und eine seelische Minderbelastbarkeit, welche vom Ausprägungsgrad als mittel einzustufen und mit einem GdB von 30 zu bewerten seien.

T1 hat in seinem Gutachten beim Kläger die Diagnosen Funktionsstörung der Wirbelsäule, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden und Spinalkanalstenose gestellt, vom Schweregrad als leicht bis mittel eingeordnet und mit einem GdB von 30 bewertet. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Zusatzgutachtens von S2 sei der Gesamt-GdB mit 40 zu bewerten.

Die C1 hat als Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18.02.2025 vorgetragen, dass sich der Kläger insbesondere mit der Einschätzung des neurologischen und psychiatrischen Zusatzgutachtens von S2 nicht einverstanden zeigen könne. Der Kläger stütze sich hierbei weiterhin auf die Einschätzung der behandelnden R2. Die Prozessbevollmächtigte hat ein Schreiben von R2 vom 17.02.2025 über den weiteren Behandlungsverlauf vorgelegt.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2025 abgewiesen. Das Funktionssystem Rumpf sei mit einem GdB von 30 zu bewerten. Bei der Untersuchung durch T1 hätten sich mittelgradig ausgeprägte degenerative Verschleißerkrankungen der Hals- als auch der Lendenwirbelsäule gezeigt. Schwere Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, wie für einen GdB von 40 erforderlich, lägen beim Kläger nicht vor. Der im Rahmen des Funktionssystems Gehirn einschließlich Psyche zu vergebende GdB betrage 30. Die seelischen Beschwerden des Klägers seien in den unteren Bereich der zweitgenannten Fallgruppe einzuordnen und mit einem GdB von 30 zu bewerten. Es bestünden beim Kläger Einschränkungen der Teilhabe am alltäglichen Leben in der Gesellschaft. Es lägen psychische Anpassungsschwierigkeiten (Kontaktschwäche und Vitalitätseinbuße) vor. Er sei jedoch in der Lage, am alltäglichen Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Der Kläger sei ausgebildeter Lackierer und arbeite als Qualitätsfachkraft bei der A1-AG in N1 in Teilzeit. Die außerberuflichen sozialen Kontakte seien im Wesentlichen auf die Familie beschränkt. An Psychopharmaka nehme er Trazodon und Sertralin ein. An Schmerzmedikation werde Novaminsulfon genommen. In fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei er einmal im Quartal bei der sachverständigen Zeugin R2. Ein Psychotherapiegespräch werde alle 14 Tage wahrgenommen. Akutstationäre psychiatrische Behandlungen, wie sie bei einer ambulant unzureichend behandelbaren seelischen Erkrankung indiziert seien, seien bisher nicht durchgeführt worden. Unter diesen Voraussetzungen sei der GdB in diesem Funktionssystem mit 30 zu bewerten. Im Übrigen seien keine GdB-relevanten Funktionsbeeinträchtigungen ersichtlich. Es sei von einem Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf auszugehen. Der Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche bewirke eine Erhöhung des GdB auf 40. Der Gesamt-GdB sei daher nicht höher als 40 zu bewerten.

Die C1 hat gegen den ihr am 07.04.2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 14.04.2025 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie hat zur Berufungsbegründung vorgetragen, dass das SG die Bildung des Gesamt-GdB nicht begründe. Die Entscheidung könne bereits deshalb keinen Bestand haben. Es handele sich um zwei unabhängige Einzel-GdB von 30, die im Regelfall zu einem Gesamt-GdB von 50 führten. Das SG übernehme ohne weitere Begründung oder Ausführungen die Gesamtbeurteilung von T1 und treffe keine eigene rechtliche Entscheidung. Es liege auch keine Überschneidung vor. Hierzu werde auf die Einschätzung der behandelnden R2 verwiesen, die eine rezidivierende affektive Erkrankung mit einer Dysthymia mit rezidivierender Double-Depression und einer generalisierten Angsterkrankung beschreibe. Weiter weise sie darauf hin, dass posttraumatische Beschwerdeanteile und eine Persönlichkeitsakzentuierung den Behandlungsverlauf verkomplizierten. Es bleibe daher festzustellen, dass die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sich gerade nicht mit den orthopädischen Leiden überschnitten, sondern überwiegend unabhängig voneinander bestünden. Der in der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellte Gesamt-GdB sei daher mindestens begründungsbedürftig. Dies werde auch dadurch belegt, dass zuvor im Widerspruchsverfahren bereits ein Gesamt-GdB von 40 unter Berücksichtigung eines Einzel-GdB von lediglich 20 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche festgestellt worden sei. Im Rahmen des Klageverfahrens sei der Einzel-GdB von 30 als angemessen erachtet, dessen Auswirkung auf den Gesamt-GdB jedoch zu Unrecht nicht mehr thematisiert worden. Ergänzend sei unter Verweis auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und darauf hinzuweisen, dass auch die Einzelbewertungen, insbesondere mit der Feststellung eines Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche als unzutreffend erachtet würden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.04.2025 sowie den Bescheid vom 21.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 29.06.2020 einen GdB von 50 seit dem 25.07.2022 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat zur Berufungserwiderung vorgetragen, dass bei dem Kläger eine mittelgradig ausgeprägte degenerative Verschleißerkrankung sowohl der Hals- als auch der Lendenwirbelsäule bestehe. Es habe jedoch nur eine endgradige Funktionseinschränkung sowohl im Bereich der Hals- als auch im Bereich der Lendenwirbelsäule nachgewiesen werden können. Eine radikuläre Ausfallsymptomatik sei in keinem Abschnitt der Wirbelsäule nachgewiesen worden. T1 gebe selber an, dass sich der bereits festgestellte Teil-GdB von 30 für das Wirbelsäulenleiden an der absolut oberen Grenze befinde. Realistisch gesehen dürfte ein niedrigerer Teil-GdB von 10 bis maximal 20 bei lediglich endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfälle angemessen sein. Im Übrigen habe der behandelnde G1 am 12.06.2024 in seiner sachverständigen Zeugenauskunft mitgeteilt, dass die letzte Vorstellung am 04.10.2022 stattgefunden habe. Das SG gehe zurecht von einem Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche aus. Der Kläger gehe zwar nach seinen Angaben alle 3 Monate zur R2 und etwa alle 2 Wochen zur Psychotherapie zu Z1 und nehme Medikamente ein, eine stationäre Behandlung sei bisher aber noch nicht notwendig gewesen. Auch sei eine Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit beim Kläger, der eine Familie habe und zumindest noch in Teilzeit arbeite, nicht dokumentiert. Da der Teil-GdB im Funktionssystem „Rumpf“ mit 30 überhöht sei, könne keinesfalls ein Gesamt-GdB von 50 gebildet werden.

Mit Verfügung vom 17.07.2025 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Das Verfahren sei zur Verhandlung und Entscheidung am 17.10.2025 vorgesehen. Die Beteiligten wurden angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 21.07.2025 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die C1 hat als Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.07.2025 mitgeteilt, dass kein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe.

Mit Terminsbestimmung des Senatsvorsitzenden vom 04.08.2025, den Beteiligten zugestellt am 04.08.2025, ist das Verfahren zur mündlichen Verhandlung auf den 17.10.2025, 11 Uhr geladen worden. Das Erscheinen ist allen Beteiligten freigestellt worden.

Mit Schreiben vom 06.10.2025 hat C1 als Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Verlegung des auf den 17.10.2025, 11 Uhr anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Die alleinige Sachbearbeiterin sei aufgrund eines bereits länger geplanten Urlaubs abwesend. Eine Terminvertretung durch die beiden Kollegen des Büros H1 sei aufgrund verschiedener Termine am Arbeitsgericht H1 nicht möglich.

Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 07.10.2025, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 07.10.2025, folgenden Hinweis erteilt:
„Bezüglich des Antrags auf Terminsverlegung vom 06.10.2025 wird darauf hingewiesen, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung der Klägervertreterin bereits am 04.08.2025 zugestellt wurde. Zudem erfolgt die Prozessvertretung durch die D1 GmbH. Es ist daher bis zum 14.10.2025 darzulegen und glaubhaft zu machen,
- wann der Urlaub der Klägervertreterin beantragt und genehmigt wurde,
- wann die Ladungen durch das Arbeitsgericht H1 den Kollegen des Büros H1 zugestellt wurden,
- ob eine Terminsvertretung durch ein anderes Büro der D1 GmbH (beispielsweise das Büro S3, R3 oder K4) angefragt wurde und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Terminsvertretung durch ein anderes Büro der D1 GmbH nicht möglich ist. Sollte dies unter Hinweis auf bereits terminierte Gerichtstermine verneint werden, sind die entsprechenden Ladungen vorzulegen.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG besteht. Das Einverständnis des Beklagten hierzu liegt bereits vor.“

Mit Schreiben vom 07.10.2025 hat C1 als Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass der Verlegungsantrag vom gestrigen Tag aufrechterhalten und weiterhin um wohlwollende Prüfung gebeten werde. Weiter werde ergänzend der Befundbericht des den Kläger behandelnden Z1, vom 01.10.2025 vorgelegt. Der behandelnde psychologische Psychotherapeut bestätige im Wesentlichen den Vortrag der Berufungsbegründung und stimme mit der Einschätzung der behandelnden R2 überein. Es verbleibe daher in Übereinstimmung mit der behandelnden Psychiaterin und dem behandelnden psychologischen Psychotherapeuten bei der Einschätzung, dass die vom Gutachter S2 getroffene Bewertung der psychischen Leiden mit einem Teil-GdB von 30 keinen Bestand haben könne. Das Ausmaß der tatsächlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertige für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche einen höheren Teil-GdB und damit insgesamt die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (vgl. Bl. 69 Senatsakte).

Der Senatsvorsitzende hat den Antrag vom 06.10.2025 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2025 mit Beschluss vom 13.10.2025 abgelehnt. Die von Seiten des Klägers dargelegte Urlaubsabwesenheit von C1 stelle keinen erheblichen Grund dar. Bevollmächtigt im vorliegenden Verfahren sei nach der Vollmacht vom 14.04.2025 die D1 GmbH. Mangels ausdrücklich mitgeteilter Beschränkung sei die D1 GmbH insgesamt ohne personelle oder auch örtliche Konkretisierung vom Kläger mandatiert. Der Termin könne entsprechend der vom Kläger erteilten Vollmacht daher ohne weiteres durch einen anderen Rechtsschutzsekretär/eine andere Rechtsschutzsekretärin des Büros H1 oder eines sonstigen Büros der D1 GmbH wahrgenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass auch die anderen Büros der D1 GmbH eine sachgemäße Vertretung gewährleisteten, zumal diese ebenfalls Prozessvertretungen in Schwerbehindertenangelegenheiten wahrnehmen würden. Im Übrigen stelle die vorgetragene Verhinderung der weiteren Rechtsschutzsekretäre/Rechtsschutzsekretärinnen des Büros H1 durch Gütetermine bzw. einen Kammertermin vor dem Arbeitsgericht H1 keinen erheblichen Grund dar. Beim vorliegenden Verfahren handele es sich um einen Rechtsstreit in zweiter Instanz, welcher bereits am 04.08.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Insofern liege bereits nach dem zeitlichen Ablauf eine Priorität der vorliegenden Terminierung vor, welche es gebiete, beim Arbeitsgericht bezüglich der erst später geladenen Gütetermine in den Verfahren 5 Ca 225/25 und 5 Ca216/25 eine Terminverlegung zu beantragen. Überdies sei der vom Kläger vorgetragene Vorrang der Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht nicht nachvollziehbar, da Güteverhandlungen bekanntlich am Anfang des arbeitsgerichtlichen Prozesses in erster Instanz stattfinden würden. Bezüglich des bereits am 06.06.2025 geladenen Kammertermins sei zu beachten, dass es sich im vorliegenden Verfahren um ein Verfahren in zweiter Instanz vor dem LSG handele. Es sei daher vom Gericht sicherzustellen, dass die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten noch den auch zur mündlichen Verhandlung vorliegenden gesundheitlichen Zustand des Antragstellers widerspiegelten. Denn maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wie hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insofern bestehe in den genannten schwerbehindertenrechtlichen Verfahren immer die Gefahr, dass während des laufenden Gerichtsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beteiligten mit der Konsequenz eintrete, dass möglicherweise erneut eine Begutachtung erforderlich werde, um der Amtsermittlungspflicht gerecht zu werden. Das Gericht sei daher in solchen Verfahren immer gehalten, zwecks Vermeidung einer prozessualen Überholung von bereits eingeholten Gutachten und einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG auf eine möglichst umgehende Terminierung und Entscheidung hinzuwirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3§ 143 SGG statthaft und zulässig.

Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers nach Feststellung eines GdB von wenigstens 50 seit dem 25.07.2022. Streitbefangen sind damit der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2022, mit dem der Beklagte die Aufhebung der mit Bescheid vom 29.06.2020 verfügten Feststellung eines GdB von 40 abgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2024.

Die Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1§ 56 SGG) zulässige Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen, soweit der Kläger einen GdB von 50 begehrt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei ihm ein GdB von 50 für die Zeit seit dem 25.07.2022 festgestellt wird. Soweit er dagegen nach seinem Klageantrag („wenigstens 50“) auch einen GdB von mehr als 50 begehrt, ist die Berufung unbegründet und der Gerichtsbescheid des SG vom 07.04.2025 nicht zu beanstanden.

Maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 17.10.2025 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 2 RU 83/87 – juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom 09.12.2018 – B 9 SB 48/19 B –, juris Rn. 8).

Der Anspruch auf Feststellung des GdB gründet für den Zeitraum vom 07.08.2018 bis 31.12.2023 in § 152 und § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234 <3238, 3280>) und für die Zeit seit dem 01.01.2024 in § 152 SGB IX in der seit dem 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 2) i.V.m. § 2 SGB IX. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse grundsätzlich – soweit wie hier Übergangsregelungen fehlen – nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 12.08.2021 – B 9 SB 20/21 B – juris Rn. 6).

Die vom Kläger begehrte Erhöhung des GdB wegen einer verschlimmerten oder neu hinzu-getretenen Gesundheitsstörung setzt voraus, dass der Bescheid vom 29.06.2020, mit dem der Beklagte beim Kläger einen GdB von 40 seit dem 29.04.2020 festgestellt hat, wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung aufzuheben ist.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungs-aktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2017 – B 5 R 2/16 R – juris Rn. 11). Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Dies ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie zu einer anderen rechtlichen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des GdB um wenigstens 10 folgt (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2004 – B 9 SB 1/03 R – juris Rn. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt (teilweise) aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1986 – 9a RVs 55/85 – juris Rn. 11). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des (teilweise) aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 V 2/10 R – juris Rn. 38).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist – entgegen der Rechtsauffassung des SG – in denjenigen gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, die bei Erlass des Bescheids vom 29.06.2020 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Der psychische Gesundheitszustand des Klägers hat sich seitdem so verschlechtert, dass die das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche betreffenden Gesundheitsstörungen nicht mehr mit einem Teil-GdB von 20, sondern mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten sind und unter Berücksichtigung des unverändert fortbestehenden Teil-GdB von 30 für das Funktionssystem Rumpf die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 seit dem 25.07.2022 gerechtfertigt ist (dazu sogleich).

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (bis 31.12.2023) bzw. des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (seit 01.01.2024) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX in der bis 31.12.2023 geltenden Normfassung bzw. § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Da noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Normfassung). Hierbei handelt es sich um die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der vom 20.12.2019 bis 31.12.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652, 2702) und der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I, Nr. 146, S. 6). Die Grundsätze zur Feststellung des GdB sind in der Anlage zu § 2 VersMedV als Bestandteil dieser Verordnung festgelegt (vgl. § 2 VersMedV). Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) werden teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erfordernisse fortentwickelt (§ 153a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX in der seit 14.06.2023 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 <BGBl. I, Nr. 146, S. 2>).

Allgemein gilt, dass der GdB nach den gleichen Grundsätzen wie der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen wird, aber auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache, also final bezogen ist (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Teil A Nr. 2 lit. a VG). Der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen (Teil A Nr. 2 lit. b VG). Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus (Teil A Nr. 2 lit. c VG). Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten“ (etwa „Altersdiabetes“) bezeichnet werden (Teil A Nr. 2 lit. c VG).

Bei der nach Zehnergraden abgestuften Feststellung des GdB (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in der seit 01.01.2024 geltenden Normfassung) sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine, Rumpf (Teil A Nr. 2 lit. e VG). Die in der GdB-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist dabei nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen – z.B. eine Psychotherapie – erforderlich ist (Teil A Nr. 2 lit. i VG). Die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden (Teil A Nr. 2 lit. j VG). Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden (Teil A Nr. 3 lit. a VG). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden (Teil A Nr. 3 lit. c VG). Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein (Teil A Nr. 3 lit. d VG): Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 1 VG). Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 3 lit. d sublit. ee Satz 2 VG).

Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, die in freier Beweiswürdigung nach Maßgabe der VG vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 16.12.2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 38 m.w.N.). Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.2020 – B 9 SB 84/19 B – juris Rn. 6 m.w.N.).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 9 SB 17/97 R – juris Rn. 23). Der Einzel- bzw. Teil-GdB ist keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts, ist nicht isoliert anfechtbar und erwächst auch nicht in Bindung (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVs 2/92 – juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 20.02.2019 – B 9 SB 67/18 B – juris Rn. 9).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist der GdB insgesamt mit 50 festzustellen.

Das SG hat im Gerichtsbescheid vom 07.04.2025 zunächst schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche mit einem GdB von 30 angemessen bewertet sind.

Nach Teil B Nr. 3.7 VG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 zu bewerten. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) rechtfertigen einen GdB von 30 bis 40. Das SG hat unter Bezugnahme auf das Gutachten von S2 vom 31.01.2025 festgestellt, dass der Kläger an einem chronifizierten depressiven Syndrom mittlerer Ausprägung und einer Neurasthenie leidet. Die von S2 erhobenen Befunde rechtfertigen auch nach Prüfung und Bewertung durch den Senat nicht die Feststellung eines GdB von mehr als 30. Der Kläger verfügt noch über einen geregelten Tagesablauf mit erhaltener sozialer Struktur innerhalb der Familie und normalem Aktivitätsniveau. S2 konnte keine relevante Antriebsminderung oder psychomotorische Hemmung feststellen. Der Kläger zeigte sich niedergeschlagen, belastet und depressiv. Die affektive Schwingungsfähigkeit war eingeschränkt und zum negativen Pol verschoben, jedoch zum positiven Pol nicht gänzlich aufgehoben. Eine Persönlichkeitsstörung oder relevante Suchterkrankung lag nicht vor. Die seelische Störung hat zur einer seelischen Minderbelastbarkeit geführt, welche auch nach dem von S2 als authentisch beschriebenen Leidensdruck bei fortlaufender multimodaler Behandlung einen mittleren Schweregrad erreicht und daher als stärker behindernde Störung mit einem GdB von 30 zu bewerten ist. Die Teilhabe des Klägers ist jedoch nicht in allen Bereichen aufgehoben. Der Kläger ist weiterhin - wenn auch nicht in Vollzeit - berufstätig. Die seelische Minderbelastbarkeit mit Niedergeschlagenheit und Interessenlosigkeit wirkt sich vielmehr in der Reduktion der sozialen Kontakte und Abnahme von Interessen aus. Die von S2 festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen sind daher mit einem GdB von 30 angemessen, aber auch ausreichend bewertet. Soweit die behandelnde R2 sowie der Z1 in ihren Stellungnahmen einen höheren GdB für sachgerecht halten, konnte bei der Begutachtung durch S2 eine Angsterkrankung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung nicht bestätigt werden. Die biographischen Belastungen durch die Trennung von der ersten Ehefrau, den Suizid des Vaters und den schwierigen Kontakt zum Sohn aus erster Ehe wirken vielmehr als auslösende und auch unterhaltende Faktoren der depressiven Erkrankung. Die Diagnosekriterien einer Angsterkrankung, posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung sind jedoch nach den überzeugenden Ausführungen von S2 nicht erfüllt. Auch die von Z1 in seinem Bericht vom 01.10.2025 mitgeteilte anhaltende Trauerreaktion sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wurde von S2 nicht diagnostiziert. Die Stellungnahme von Z1 über die seit dem 15.03.2023 laufende Psychotherapie enthält auch keine wesentliche Änderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Begutachtung bei S2 am 31.01.2025. Insgesamt ist nach dem Ausmaß der noch verbleidenden Teilhabefähigkeit ein GdB von mehr als 30 nicht angemessen. Das SG hat daher zutreffend einen GdB von 30 im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche festgestellt.

Auch die Bewertung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Funktionssystem Rumpf mit einem GdB von 30 im Gerichtsbescheid des SG vom 07.04.2025 ist nicht zu beanstanden.

Nach den Teil B Nr. 18.9 VG ist bei Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 10, mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 20, mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) ein GdB von 30 und mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ein GdB von 30 bis 40 gerechtfertigt. Maßgebend ist dabei, dass die Bewertungsstufe GdB 30 bis 40 erst erreicht wird, wenn mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorliegen. Die Obergrenze des GdB von 40 ist danach erreicht bei schweren Auswirkungen in mindestens zwei Wirbelsäulenabschnitten (Senatsurteil vom 24.01.2014 - L 8 SB 2497/11 -, juris); leichte Funktionsbehinderungen in mehreren Wirbelsäulenabschnitten, die jeweils für sich nur mit einem GdB von 10 zu bewerten sind, sind nicht zu einem GdB von 20 zusammenzufassen, weil nach der gesetzlichen Regelung diese Bewertungsstufe erst erreicht wird, wenn Funktionsdefizite vorliegen, die in zumindest einem Wirbelsäulenabschnitt eine mittelgradige Ausprägung erreichen. Erst bei Wirbelsäulenschäden mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst (z.B. Milwaukee-Korsett); schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) ist ein GdB von 50 bis 70 und bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit ein GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt.

Der Kläger leidet an einer mittelgradig ausgeprägten degenerativen Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik sowie einer mittelgradig ausgeprägten degenerativen Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit kernspintomografisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L4/L5 mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik. Dies entnimmt der Senat dem orthopädischen Gutachten von T1 vom 03.02.2025. Dieser kommt schlüssig und überzeugend zum Ergebnis, dass die Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit einem GdB von 30 entsprechend Teil B Nr. 18.9 VG zu bewerten sind. Dies entspricht auch der Bewertung des Beklagten sowie der Einschätzung des zuletzt am 04.10.2022 behandelnden G1 Soweit T1 die Bewertung mit einem GdB von 30 als an der oberen Grenze des Ermessenspielraums angesiedelt sieht, hat die behandelnde K2 die Chronizität des Wirbelsäulensyndroms in ihrer sachverständigen Zeugenaussage bestätigt. R2 hat in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2024 über einen hohen Schmerzmittelkonsum berichtet. Somit ist ein GdB von 30 angemessen, jedoch auch ausreichend.

Bei der Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R –, juris Rn. 25). Der Kläger weist vorliegend zu Recht darauf hin, dass das SG die Bildung des Gesamt-GdB nicht ausreichend begründet hat. Soweit T1 einen Gesamt-GdB von 40 ohne nähere Begründung angenommen hat, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts, den Gesamt-GdB nach den Maßstäben der VG und der Rechtsprechung zu bilden, da die Bildung des Gesamt-GdB eine individuelle und umfassende Bewertung der Auswirkungen aller Beeinträchtigungen erfordert und sich sich an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sowie an vergleichbaren Fällen orientiert (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2021 – B 9 SB 6/19 R –, juris Rn. 37 sowie Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 SGB IX, Rn. 141).

Vorliegend ist von einem GdB von 30 im Funktionssystem Rumpf und einem GdB von 30 im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche auszugehen. Eine wesentliche Überschneidung der psychischen und somatischen Behinderungen liegt jedoch nicht vor. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule wirken sich als Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit in diesem Funktionssystem aus. Die depressive Erkrankung wird jedoch nicht wesentlich durch die Schmerzen infolge der Wirbelsäulenerkrankung verursacht und unterhalten, sondern hat ihren Auslöser in den biographischen Belastungen im Wesentlichen durch die Trennung von der ersten Ehefrau, das Aufziehen des Sohnes als alleinerziehender Vater, den Suizid des eigenen Vaters und die in der Folgezeit schwierige Beziehung zum Sohn aus erster Ehe sowie die problematische Arbeitsplatzsituation infolge der verminderten Stressbelastbarkeit. Beide Funktionskomplexe stehen daher nebeneinander ohne wesentliche Verstärkung oder Überschneidung. Eine Erhöhung des GdB auf insgesamt lediglich 40 ist somit nicht wegen einer Überschneidung bzw. Wechselwirkung geboten.

Vor allem aber lässt sich das Gesamtausmaß der Behinderung des Klägers insgesamt mit einem einzelnen Gesundheitsschaden vergleichen, für den die VG einen festen GdB-Wert von 50 angeben, wie es Teil A Nr. 3 b) VG vorschreibt (vgl. hierzu und im Folgenden LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2012 – L 13 SB 127/11 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N. sowie nachfolgend BSG, Beschluss vom 17.04.2013 – B 9 SB 69/12 B –, juris). Ein Gesamtvergleich ist auf der Grundlage der für den Senat bindenden Vorgaben der VG sowie der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R –, juris Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 49) grundsätzlich erforderlich. Der Vergleich ist dabei prinzipiell auch in solchen Konstellationen möglich, in denen bei einem behinderten Menschen Gesundheitsstörungen aus verschiedenen Funktionssystemen zusammenkommen. Denn auch wenn die Gesundheitsstörungen verschiedene Organe bzw. Funktionssysteme betreffen, so kann zumindest ein Teil ihrer Auswirkungen auf das tägliche Leben, die für die Feststellung des Gesamt-GdB entscheidend sind, in demselben oder zumindest in verwandten Lebensbereichen auftreten (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.1994 – 9 RVs 6/93 –, juris Rn. 12). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der von den VG geforderte Gesamtvergleich im Einzelfall schwerfallen oder nicht überzeugend durchgeführt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996 – 9 RV 17/95 –, juris Rn. 13). In solchen Fällen kann das Ergebnis des Vergleichs für die Bildung des Gesamt-GdB möglicherweise nicht herangezogen werden. Die vorliegende, nicht ungewöhnliche Konstellation eines seelischen Leidens mit Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit in Kombination mit einem Leiden des Haltungs- und Bewegungsapparates lässt einen Gesamtvergleich jedenfalls zu (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 49).

Gemessen an diesen Vorgaben sind die Einschränkungen auf die Teilhabe infolge der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen vergleichbar, für die die VG ein Tabellenwert von 50 vorsehen. Der Kläger verfügt zwar anders als etwa bei einem Menschen mit einer schweren psychischen Störung wie einer schweren Zwangskrankheit, die zu mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten führt (vgl. Teil B Nr. 3.7 VG), noch über einen geregelten Tagesablauf, welcher noch die Verrichtung einer, nach innerbetrieblicher Umsetzung, zeitlich angepassten Berufstätigkeit erlaubt. Allerdings besteht eine merkliche Einschränkung der sozialen Teilhabe und ein Interessenverlust. Seitens des Haltungs- und Bewegungsapparats ist die Lebensführung des Klägers durch eine fortbestehende Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit, welche sich durch eine Einschränkung der Gehstrecke und der Ausübung von Freizeitaktivitäten äußert, durch T1 bestätigt worden. Diese erreicht zwar für sich genommen noch nicht das Ausmaß eines Wirbelsäulenschadens mit besonders schweren Auswirkungen, wie z.B. die Versteifung großer Teile der Wirbelsäule, der nach Teil B Nr. 18.9 VG mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewerten ist. Es ist jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung der seelischen Minderbelastbarkeit die Teilhabe bis auf den beruflichen Bereich in sämtlichen Bereichen nachhaltig eingeschränkt, so dass in der Gesamtschau ein mit einer schwergradigen Funktionseinschränkung nur in einem Funktionssystem vergleichbarer Schweregrad erreicht wird. Bezüglich des beruflichen Bereichs ist überdies zu beachten, dass bereits eine Stundenreduktion und Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz infolge der Belastbarkeitsminderung erfolgte. Diese Maßnahme hat jedoch, wie dem Bericht von R2 vom 20.06.2024 zu entnehmen ist, keine wesentliche Belastungsreduktion erbracht, da der Kläger nunmehr als Springer eingesetzt wird und auch weiterhin Schichtarbeit leistet. Die berufliche Teilhabe ist daher zwar noch in ihren Grundstrukturen intakt, jedoch ebenfalls beeinträchtigt.

Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält daher weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht für erforderlich. Die vorliegenden beigezogenen ärztlichen Unterlagen haben dem Senat zusammen mit den sachverständigen Zeugenaussagen und den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von T1 und S2 die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 128 Abs. 1 SGG). Denn der festgestellte medizinische Sachverhalt bietet die Basis für die alleine vom Senat vorzunehmende rechtliche Bewertung des GdB unter Einschluss der Bewertung der sich zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden Überschneidungen und Wechselwirkungen. Insoweit ist für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach den allgemeinen Beschreibungen in den einleitenden Teilen der VG als Maßstab der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen anzustellen, für die im Tabellenteil ein Wert von 30, 40 oder 50 fest vorgegeben ist (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R –, juris). Vorliegend erreicht das Ausmaß der Behinderungen und hieraus folgenden Teilhabebeeinträchtigungen ein Ausmaß, welches die Feststellung eines GdB von 50 rechtfertigt. Ein GdB von mehr als 50 kann dagegen nicht festgestellt werden.

Der Berufung des Klägers war daher im tenorierten Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt die Tatsache, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die Feststellung eines GdB von 50 beschränkt hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.   

Entscheidung auf Sozialgerichtsbarkeit.de, L 8 SB 1220/25