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Bedeutung des Berufsbildes in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer den Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit geltend machen will, muss zum maßgeblichen Berufsbild substantiiert vortragen, erklärten die Richter. Hierbei genügt nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr bedarf es einer ganz konkreten Arbeitsbeschreibung, mit der die anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfanges wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Der medizinische Sachverständige muss wissen, welchen – für ihn unverrückbaren – außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.

Die Anforderungen dürfen hierbei aber nicht überspannt werden, so das OLG weiter. Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben. Steht fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden (BGH, Beschluss vom 29.05.2024 – IV ZR 189/23).

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden