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Schweigepflicht gilt auch für medizinische Gutachten

Leitsätze
§ 1 Abs 1 S 1 Nr. 1 JVEG, § 1 Abs 1 S 2 Halbs. 1 JVEG, § 4 Abs 1 S 1 JVEG, § 203 Abs 1 Nr. 1 StGB, § 134 BGB, § 27 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 ThürKHG

Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - gerichtliche Heranziehung von Sachverständigen - öffentlich-rechtliche Indienstnahme - Abtretbarkeit des Vergütungsanspruchs an eine ärztliche Verrechnungsstelle -

1. Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt. Die Vorschriften des BGB finden daher grds. auf die Heranziehung von Sachverständigen keine Anwendung. Ob die Abtretung eines Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach dem JVEG entsprechend §§ 398 ff BGB und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Abs 1 S 1 JVEG überhaupt (gegebenenfalls mit welchen Modifikationen) zulässig ist, ist daher zweifelhaft.

2. Ein medizinischer Sachverständiger unterliegt bei der Erstellung eines Gutachtens grund-sätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Diese auch dem Sachverständigen obliegende Schweigepflicht wird nur insofern modifiziert, als der medizinische Sachverständige gegenüber der Stelle, die ihm den Gutachtenauftrag erteilt hat (Gericht), grundsätzlich keiner Schweigepflicht unterliegt.

3. Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht uneingeschränkt gegenüber Dritten, d. h. auch gegenüber einer ärztlichen Verrechnungsstelle. Bei fehlender Einwilligung des Begutachteten in die Weitergabe von Behandlungsdaten ist eine Abtretung von Vergütungsansprüchen eines gerichtlichen Sachverständigen nach dem JVEG an eine ärztliche Verrechnungsstelle wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht iVm § 203 Abs 1 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig.

4. Bei Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten ist die Einwilligung der/des im Krankenhaus behandelte/n Patientin/en erforderlich. § 27 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 ThürKHG, der eine Übermittlung von Patientendaten an Empfänger außerhalb des Krankenhauses ohne Ein-willigung des Patienten, soweit sie zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammen-hängenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, zulässt, ist auf die Vergütung der Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht anwendbar.

5. Ein Vergütungsverfahren nach dem JVEG ist unter Heranziehung des Rechtsnachfolgers fortzusetzen, wenn die Rechtsposition, um die es geht, nach den Regeln des materiellen Rechts vererbt worden ist.

Entscheidungstext

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. September 2024 aufgehoben. Der Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung für das Sachverständigengutachten des Z vom 25. November 2021 wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Beweisanordnung vom 26. März 2021 in der Fassung vom 16. Juni 2021 beauftragte die Vorsitzende der 13. Kammer des Sozialgerichts Altenburg im Verfahren S 13 KR 2536/18 in einer Abrechnungsstreitigkeit zwischen Krankenhausträger und gesetzlicher Krankenversicherung Z mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zur Frage der medizinischen Notwendigkeit extrakorporaler Photopheresen zur Behandlung einer an progressiver systemischer Sklerose erkrankten Versicherten. Beigefügt war ein Hinweis, dass für den Fall der Erstellung der Rechnung durch eine andere Person als den in der Beweisanordnung genannten Gutachter eine Abtretungserklärung erforderlich ist. Der Sachverständige erstellte sein Gutachten nach Aktenlage unter dem 25. November 2021.

Mit am 20. Dezember 2021 beim Sozialgericht Altenburg eingegangener Rechnung vom 15. Dezember 2021 machte die Beschwerdegegnerin, eine ärztliche Verrechnungsstelle, für das Gutachten einen Betrag in Höhe von 2.656,14 € geltend. Auf Anforderung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übersandte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 eine Abtretungserklärung des kommissarischen Klinikdirektors T. Die Urkundsbeamtin wies mit Verfügung vom 8. November 2022 darauf hin, dass sie deren Übersendung für einen Irrtum halte. Nach der Berechnung von Verzugszinsen durch Mahnung vom 21. Dezember 2022 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erneut auf die Anforderung einer Abtretungserklärung hin. Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin erneut eine Abtretungserklärung von T vor, welche von der Urkundsbeamtin wiederum zurückgewiesen wurde. Erstmals mit Schreiben vom 26. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass Z verstorben sei.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer als Vertreter der Staatskasse am 21. Dezember 2023 einen Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen auf 0,00 €, weil weder eine Abtretungserklärung des Sachverständigen noch eine Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Patientin vorgelegt worden sei. Im Erinnerungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin eine Abtretungserklärung der Ehefrau des am 19. September 2022 verstorbenen Sachverständigen vom 11. April 2024 und am 31. Juli 2024 eine Kopie der zweiten Ausfertigung des Erbscheines vom 21. April 2023 als auch eine Erklärung der Ehefrau des verstorbenen Sachverständigen übersandt, wonach dieser für sämtliche Gutachten umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat daraufhin geltend gemacht, dass die Abtretung der Vergütung unzulässig sei, da keine Schweigepflichtentbindungserklärung der behandelten Patientin vorgelegt worden sei.

Durch Beschluss vom 3. September 2024 hat das Sozialgericht die Entschädigung für das Gutachten des Z vom 25. November 2021 auf 2.656,14 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin als ärztliche Verrechnungsstelle zur Abrechnung und Geltendmachung der Vergütungsforderung berechtigt gewesen sei. Sie habe eine schriftliche Abtretungserklärung der Rechtsnachfolgerin vorlegen können. Nach der Rechtsprechung sei eine Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen nach dem JVEG im Ergebnis nicht ausgeschlossen. Die Abtretungserklärung sei nicht wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht in Verbindung mit § 203 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig. Denn anders als in den Gerichtsverfahren, in denen das ärztliche Gutachten auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung mit konkludentem bzw. ausdrücklichem Einverständnis des zu Begutachtenden erfolge, sei hier Gegenstand der Heranziehung des Sachverständigen die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage in einem Krankenhausabrechnungsstreit gewesen. In derartigen Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen sei nach § 27 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Thüringer Krankenhausgesetzes (ThürKHG) eine Übermittlung von Patientendaten an Empfänger außerhalb des Krankenhauses ohne Einwilligung des Patienten zulässig, soweit sie zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich sei. Der Gesetzgeber räume in derartigen Fällen dem Interesse eines Krankenhauses an der gerichtlichen Klärung bezüglich des Ob bzw. der Höhe seiner Vergütung einen höheren Stellenwert ein als dem Datenschutzinteresse des Patienten. Angesichts dessen sei es inkonsequent, die Weiterleitung der Patientendaten an eine ärztliche Verrechnungsstelle von einer Einwilligung des Patienten abhängig zu machen. Soweit der gerichtliche Sachverständige der ärztlichen Verrechnungsstelle nur solche Patientendaten offenlegen dürfe, welche zur Erfüllung des Auftrags unbedingt benötigt würden, sei dem im Folgenden genügt worden. In der Regel sei es ausreichend, der ärztlichen Verrechnungsstelle das gerichtliche Aktenzeichen, den zeitlichen Aufwand bei der Erstellung des Gutachtens sowie den Gegenstand des Gutachtens mitzuteilen, um den Entschädigungsanspruch beziffern zu können.

Ausgehend hiervon existierten keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Weiterleitung von Patientendaten. Gegen die Festsetzung der Vergütung in der beantragten Höhe bestünden keine Bedenken, insbesondere nicht gegen den Ansatz der Honorargruppe M3.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 12. September 2024, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 ThürKHG nicht einschlägig sei. Die Vorschrift trage der Tatsache Rechnung, dass der Träger eines Krankenhauses in einem Aktivprozess auf Bezahlung des geschuldeten Entgelts in eine schwerwiegende bzw. unüberwindliche Beweisnot geraten würde, wenn er Daten aus der Patientenakte dem angerufenen Gericht nicht übermitteln könnte. Im vorliegenden Falle gehe es jedoch nicht um das Verhältnis zwischen Krankenhaus und dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen, sondern um das Rechtsverhältnis zwischen dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen und dem Forderungsempfänger aufgrund der erfolgten Abtretung. Hier gelte im vollen Umfang die Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, wonach eine Abtretung ohne Einwilligung der behandelten Patientin nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer beantragt,

die Vergütung und Entschädigung des Sachverständigen Z auf 0,00 € festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Verfahren nicht weiter geäußert und einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt.

Durch Beschluss vom 24. Januar 2025 hat der Berichterstatter des Senats das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens S 13 KR 2536/18, insbesondere das dortige Kostenheft, Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht durch den Senat, nachdem der Berichterstatter das Verfahren nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf den Senat übertragen hat.

Die wegen Überschreitens des Beschwerdewerts in Höhe von 200,00 € nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts in seinem angegriffenen Beschluss vom 3. September 2024 ist der Antrag auf richterliche Festsetzung durch die Beschwerdegegnerin als unzulässig abzulehnen. Denn die Beschwerdegegnerin ist nicht antragsbefugt.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder - wofür hier kein Anlass besteht - das Gericht sie für angemessen hält. Berechtigter ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz i. V. m. Satz 1 Nr. 1 JVEG, wer als Sachverständiger beauftragt worden ist.

Die Beschwerdegegnerin als ärztliche Verrechnungsstelle ist nicht als Sachverständige beauftragt worden. Der Gutachtensauftrag richtete sich an Z und er erstattete das Gutachten. Damit ist dieser bzw. seine Alleinerbin Berechtigter bzw. Berechtigte und nicht die Beschwerdegegnerin.

Sie ist auch nicht durch eine Abtretung des Vergütungsanspruchs Berechtigte geworden. Der Senat muss in diesem Verfahren nicht entscheiden, inwieweit die Abtretung eines Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach dem JVEG und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 S. 1 JVEG überhaupt zulässig ist. Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass eine solche Abtretung grundsätzlich möglich sei, ist aus Sicht des Senats nicht hinreichend geklärt. Soweit die Abtretung des Vergütungsanspruchs als zulässig angesehen und damit auch die Möglichkeit des Abtretungsempfängers, einen Antrag auf richterliche Festsetzung zu stellen, bejaht wird (vgl. u. a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2019 - L 10 KO 4348/18; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - L 15 SF 348/09; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, Kommentar zum JVEG, 28. Auflage 2021, § 2 Rn. 6), werden Besonderheiten bei der Beauftragung von Sachverständigen in den Beschlüssen nicht erörtert, sondern die Abtretbarkeit des Anspruchs und der damit verbundene Eintritt in die verfahrensrechtliche Stellung als Berechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG vorausgesetzt. Tatsächlich wird die Abtretbarkeit des Anspruchs auf Sachverständigenvergütung und Entschädigung für ehrenamtliche Richter und Zeugen im JVEG nicht ausdrücklich thematisiert. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Abtretung (§§ 398 ff. BGB) entsprechend Anwendung finden können oder ob Besonderheiten des JVEG dem entgegenstehen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Vorschriften des BGB grds. auf die Heranziehung von Sachverständigen keine Anwendung finden. Denn die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 2024 - L 10 KO 2110/24 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 2001 - 3 K 25/00, OVG Bln JurBüro 2001, 485). Insbesondere sind zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung hierauf auch nicht entsprechend anwendbar. Herangezogen sind Sachverständige oder auch Dolmetscher dann, wenn sie ordnungsgemäß geladen bzw. mit der Erstattung eines Gutachtens oder Fertigung einer Übersetzung beauftragt worden sind. Danach handelt der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Sein Vergütungsanspruch ergibt sich ausschließlich aus dem JVEG. Ob die besondere Stellung der Sachverständigen als Gehilfe des Gerichts und der weiteren Personenkreise, deren Vergütung das JVEG nach § 1 regelt,  einer Abtretung von Ansprüchen nach dem JVEG Grenzen setzt bzw. Modifikationen der entsprechend heranzuziehenden Regelungen des BGB erforderlich macht (beispielsweise könnte eine Abtretung erst des endgültig festgesetzten Anspruchs nach dem JVEG im Sinne einer Zahlungsklausel als zulässig angesehen werden oder nur eine Sicherungszession, wenn dem Zedenten die Einziehungsbefugnis  verbleibt und er  unter gleichzeitigem Ausschluss von § 402 BGB ebenfalls die Forderung selbst weiter einzieht und zur prozessualen Durchsetzung als gewillkürter Prozessstandschafter befugt bleibt, vgl.  Cranshaw, jurisPR-InsR 15/2019 Anm. 1), kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen.

Die Abtretungserklärung ist schon wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht i. V. m. § 203 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig. Der Abtretung steht das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB i. V. m. § 203 Abs. 1 StGB entgegen, weil keine wirksame Einwilligung der behandelten Patientin, deren Patientenakte Gegenstand der Begutachtung im Verfahren S 13 KR 2536/18 war, vorliegt. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Abtretung an eine privatärztliche Verrechnungsstelle (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, juris unter Hinweis auf BGHZ 162, 187 ff.). Ein medizinischer Sachverständiger unterliegt bei der Erstellung eines Gutachtens grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Sie gilt umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder sonst bekannt werden. Diese auch dem Sachverständigen obliegende Schweigepflicht wird nur insofern modifiziert, als der medizinische Sachverständige gegenüber der Stelle, die ihm den Gutachtenauftrag erteilt hat (Gericht), grundsätzlich keiner Schweigepflicht unterliegt (vgl. dazu ausführlich Kaltenstein, Verwendung von bei Gelegenheit der Begutachtung erhobenen Befunden aus rechtlicher Sicht MedSach, 2001, S. 60/61 m.w.N.; Bieresborn, Datenschutz bei sozialrichterlicher Tätigkeit SGB 2010, S. 501/506; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 118, Rn. 11 e; Ulsenheimer in Lauf u. a. Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 145 Rn. 47). Das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ist keine Voraussetzung für das Eintreten der ärztlichen Schweigepflicht. Es reicht aus, dass die Kenntnisse im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit erworben werden (vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Auflage 2018, Rn. 865). Darunter fällt auch die Tätigkeit als Sachverständiger. Auch zwischen einem Begutachteten und dem Sachverständigen entsteht ein Vertrauensverhältnis, welches die Erwartung rechtfertigt, dass der Sachverständige seine Erkenntnisse nur dem Gericht im Rahmen seines Auftrages mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 StR 367/92 = BGHSt 38, 369/370). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand (Anamnese, Diagnose, therapeutische Betreuung), die seelische Verfassung und den Charakter des ärztlich Betreuten (vgl.  BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, juris). Entsprechend zählen Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonders geschützten Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Der Sachverständige ist allerdings berechtigt und sogar verpflichtet, seinem Auftraggeber alle von ihm im Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag über den Probanden festgestellten Tatsachen mitzuteilen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist Rechtsgrund hierfür zwar nicht, dass der Proband nach gesetzlichen Vorschriften, wie z.  B. bei einer Blutentnahme §§ 81 ff. der Strafprozessordnung zur Duldung der ärztlichen Untersuchung verpflichtet ist, wohl aber, dass er mit der Begutachtung einverstanden ist. Hintergrund hierfür ist, dass er sich der Begutachtung in Kenntnis seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bzw. Mitwirkungslast unterzieht und durch sein Erscheinen zur Untersuchung den begutachtenden Arzt zumindest stillschweigend gegenüber dem Auftraggeber von der Schweigepflicht über alle Tatsachen, die der Sachverständige im Rahmen der Erledigung des Gutachtensauftrags ermittelt, entbindet. Dem zu Begutachtenden ist bekannt, dass die gutachterliche Untersuchung den Zweck hat, dem Gericht die erforderlichen Informationen zur Entscheidung bestimmter Fragen zu vermitteln. Er bleibt aber jederzeit Herr über seine gesundheitlichen Daten und hat z. B. die Möglichkeit, der Weitergabe bestimmter Befunde oder Angaben ausdrücklich zu widersprechen, woraus sich für den Sachverständigen das Problem ergeben kann, dass er nicht zur sachgerechten Erstattung des Gutachtens in der Lage ist. Festzuhalten ist, dass der Fortfall der ärztlichen Schweigepflicht des Sachverständigen gegenüber dem Gericht als Auftraggeber allein auf die Tatsachen beschränkt ist, die er im Rahmen des ihm aufgetragenen Gutachtens erfährt und welche zur Beantwortung der Fragestellung des jeweiligen Auftraggebers erforderlich sind. Keinesfalls ist er ohne schriftliche Einwilligung des Begutachteten berechtigt, die Unterlagen an Dritte oder, wie hier, an eine ärztliche Verrechnungsstelle zwecks Erstellung der Abrechnung weiterzuleiten. Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht daher uneingeschränkt gegenüber Dritten, d. h. auch gegenüber einer ärztlichen Verrechnungsstelle.

Der Verbotstatbestand des § 134 BGB§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB greift zwar nicht ein, wenn die Informationspflichten des § 402 BGB ausdrücklich abbedungen wurden und folglich die Offenbarung sensibler Patientendaten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09BGHZ 184, 101, juris Rn. 11). Die Regelung des § 402 BGB kann auch stillschweigend aufgehoben werden. Dies ist etwa anzunehmen, wenn dem Zedenten im Rahmen einer stillen Zession die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts wurden auch im vorliegenden Fall der Schweigepflicht unterliegende Gesundheitsdaten weitergegeben bzw. besteht die realistische Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin Einsicht in geschützte Daten der behandelten Patientin nehmen kann. Der Abtretungserklärung vom 11. April 2024 lassen sich keine Einschränkungen diesbezüglich entnehmen. Sie enthält nur die Abtretung der Forderung ohne Einschränkungen. Aufgrund des Vertrags ist die Rechtsnachfolgerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Einzelheiten aus dem der Vergütungsforderung zugrunde liegenden Verfahren offenzulegen. Diese Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Umstände, die für die Forderung und ihre Durchsetzung erforderlich sind (vgl. Martens in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 402 BGB Rn. 2).  Im Fall einer Einwendung gegen die Vergütungsforderung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. die Staatskasse bedeutet dies, dass dem Zessionar, der Beschwerdegegnerin, die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit diese in die Lage versetzt wird, sich hiergegen zu verteidigen. Ist die Forderung abgetreten, ist die Rechtsnachfolgerin selbst nicht mehr Forderungsinhaberin und damit auch nicht mehr berechtigt, die Forderung geltend zu machen. Sie kann über die Vergütungsforderung nicht mehr verfügen, das Erinnerungs-/Beschwerderecht gegen einen Festsetzungsbeschluss steht dann nicht mehr ihr, sondern der Beschwerdegegnerin zu. Deshalb dürfen die Festsetzungsbeschlüsse auch nicht ihr übermittelt werden, sondern dem Inhaber, also der Beschwerdegegnerin. Eine Grundlage, dem Inhaber des Vergütungsausspruchs den Festsetzungsbeschluss nur anonymisiert zu übersenden, ist nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung über die Berechtigung von Kürzungen wäre mit der Beschwerdegegnerin zu führen. Bei den Vergütungsforderungen von Sachverständigen ergeben sich jedoch die meisten Einwendungen daraus, dass bestimmte Einzeltätigkeiten nicht für erforderlich gehalten werden. Um sich mit diesen Einwendungen auseinandersetzen zu können, sind dann zwingend Informationen über die Erstellung des Gutachtens erforderlich. Eine sachgerechte Durchsetzung des Vergütungsanspruchs ist ohne bestimmte Informationen aus der Gerichtsakte nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts reicht es gerade nicht aus, der ärztlichen Verrechnungsstelle das gerichtliche Aktenzeichen, den zeitlichen Aufwand und den Gegenstand des Gutachtens mitzuteilen, um den Entschädigungsanspruch beziffern zu können. Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich gemäß §§ 98 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Diese wird nach der ständigen Rechtsprechung nach einem abstrakten Maßstab ermittelt. Bei der Überprüfung der Abrechnung eines Sachverständigen ist z. B. das Gutachten daraufhin auszuwerten, welcher Umfang der Beurteilung nach den Vorgaben angesetzt werden kann. Dies setzt zwingend eine Einsichtnahme in das Gutachten voraus, anderenfalls wäre die ärztliche Verrechnungsstelle nicht sachgerecht in der Lage, den Vergütungsanspruch geltend zu machen. Insofern kann es keine Rolle spielen, dass das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss Positionen aus der Vergütungsabrechnung im Ergebnis nicht beanstandet hat.  Damit bestünde aufgrund der Abtretung die Pflicht, Einzelheiten über das erstellte Gutachten mitzuteilen. Diese sind jedoch durch die in § 203 Abs. 1 Ziff. 5 StGB strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht geschützt. Durch den Abschluss des Abtretungsvertrages erfüllt die Rechtsnachfolgerin damit den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Ziff. 5 StGB. Unerheblich ist, ob die Rechtsnachfolgerin mit dem Abschluss des Vertrages auch den subjektiven Tatbestand erfüllt oder aber - wovon zu ihren Gunsten auszugehen ist - allein den objektiven Tatbestand. Zwar muss für die Nichtigkeit des betreffenden Vertrages grundsätzlich sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der betreffenden Strafvorschrift erfüllt sein (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 134 Rn. 70). Bei Verletzungen der Schweigepflicht ergibt sich jedoch aus dem Schutzzweck der Norm, die Individualsphäre der Verfahrensbeteiligten zu schützen, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausreicht (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995, VIII ZR 94/94BGHZ 115, 123, 130). Für die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sich das entsprechende Verbot gegen beide Beteiligte richtet. Vorliegend besteht die Schweigepflicht nur für die Rechtsnachfolgerin, so dass nur sie hiergegen verstoßen kann (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., Ziff. 34 zu § 203). Aus dem Zweck dieses einseitigen Verbotes, die Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen Arzt/Gutachter und Patient/begutachteter Person zu wahren und deren Individualsphäre zu schützen, ergibt sich jedoch die Nichtigkeit des Geschäftes im Ganzen (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 134 Rn. 72 für Abtretung von Honoraransprüchen von Ärzten, Zahnärzten, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen). Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine konkludente Einwilligung kommt nicht in Betracht, da die Abtretung einer Vergütungsforderung nach dem JVEG nicht der Üblichkeit entspricht.

Eine Erlaubnis folgt nicht aus § 203 Abs. 3 S. 2 StGB. Danach dürfte die Rechtsnachfolgerin des beauftragten Sachverständigen Z fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist.  Mit der Neufassung des § 203 StGB im Jahre 2017 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Geheimnisträgern, wie zum Beispiel Ärzten, zu ermöglichen, geheimnisgeschützte Informationen mit solchen sonstigen mitwirkenden Personen zu teilen, soweit (!) dies aus praktischen bzw. technischen Gründen erforderlich ist, um die Tätigkeit dieser Personen in Anspruch nehmen zu können, zum Beispiel beim Outsourcing von IT-Dienstleistungen. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Vorschrift die Abtretung einer ärztlichen  Forderung an eine Verrechnungsstelle umfasst (vgl. Dochow, Datenschutz und Schweigepflicht: Hürden bei der Weitergabe von Patientendaten an Private Verrechnungsstellen, MedR 2020 S. 348 ff.), liegen die Voraussetzungen bereits deshalb nicht vor, weil es dem beauftragten Sachverständigen bzw. seiner Rechtsnachfolgerin zur Erlangung der zustehenden Vergütung unschwer möglich ist, das vom JVEG gesetzlich ausdrücklich geregelte Verfahren zu durchlaufen, welches die Einschaltung einer Verrechnungsstelle gerade nicht kennt.

Eine Erlaubnis folgt auch nicht aus § 27 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des ThürKHG. Die Vorschrift ermöglicht eine Übermittlung von Patientendaten an Empfänger außerhalb des Krankenhauses ohne Einwilligung des Patienten, soweit sie zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Diese Vorschrift ist vorliegend im Rahmen der Abrechnung eines Vergütungsanspruchs nach dem JVEG bereits nicht anwendbar. Denn vorliegend geht es nicht um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung, sondern um die Vergütung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Darüber hinaus besagt die Vorschrift auch nichts dazu, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Vergütungsanspruchs berechtigt ist, diesen Anspruch an eine ärztliche Verrechnungsstelle abzutreten. Insoweit ist zu beachten, dass es die Vorschrift auch einem Krankenhaus im Rahmen der Abrechnung seiner Vergütung nicht ermöglichen würde, seinen Anspruch an einen Dritten, z. B. eine Verrechnungsstelle, zwecks Geltendmachung des Anspruchs abzutreten. Die ganzen Normen und Vorschriften, welche regeln, inwieweit ein Krankenhaus im Einklang mit dem Datenschutzrecht ohne Einwilligung der behandelten Patientin personenbezogene Daten und Behandlungsunterlagen zum Zwecke der Abrechnung an die Krankenkasse bzw. ein Gericht übermitteln darf und inwieweit die Krankenkasse in diese Unterlagen Einsicht nehmen darf (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 40/17 R, juris), sind im Rahmen der Abrechnung eines Vergütungsanspruchs des Sachverständigen nach dem JVEG nicht heranzuziehen. Vielmehr ist zu beachten, dass die Befugnis zur Aktenübermittlung an Sachverständige für das Gericht sich aus Art. 9 Abs. 2f Alt. 2 DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1e DSGVO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 404a ZPO ergibt. Die Rechtsgrundlage für die Zuleitung der Gerichts- und Verwaltungsakten in sozialrechtlichen Streitigkeiten an Sachverständige hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. den Gesundheitsdaten natürlicher Personen, ergibt sich aus diesen genannten Vorschriften (vgl. Erkelenz/Leopold, Datenschutz beim Beweis durch Sachverständige, NZS 2019 S. 926 ff.). Kommt es im Anschluss an die Erstellung des Gutachtens im Rahmen der Festsetzung der Vergütung zu einem Verfahren nach dem JVEG, hat die zuständige Kostenkammer bzw. der zuständige Kostensenat alle diese Unterlagen beizuziehen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Daraus folgt zugleich vor dem Hintergrund der Gewährung rechtlichen Gehörs, dass den Sachverständigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in diesem gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls erneut Einsicht in die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu gewähren ist, damit er beispielsweise zu Einwänden hinsichtlich der Abrechnung seiner Vergütung sachgerecht Stellung nehmen kann. Die gerichtliche Amtsermittlung dient insoweit dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Abrechnung der Vergütung nach dem JVEG und stellt daher ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, welche es rechtfertigt, dass die Kläger des Verfahrens bzw. hier die behandelte Patientin im Krankenhaus es hinnehmen müssen, dass ihre Sozialdaten im Rahmen der Abrechnung der Sachverständigenvergütung Personen zur Kenntnis gelangen, die für die ordnungsgemäße Abrechnung der erbrachten Leistung erforderlich sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2018 - B 1 KR 40/17 R, juris). Insoweit findet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten mit der Ausgestaltung der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im SGG im Widerstreit mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes einen verhältnismäßigen Ausgleich. Gegebenenfalls hat der Vorsitzende die Akteneinsicht zu beschränken hinsichtlich von Sozialdaten, die keinen Bezug zum Vergütungsrechtsstreit haben. Das SGG ermöglicht insoweit, schutzwürdige Sozialdaten von der Einsichtnahme in geeigneter Weise auszuschließen. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 9 Abs. 2f DSGVO ausdrücklich die Verarbeitung von in Behandlungsunterlagen enthaltenen Daten für die Zwecke des Gerichtsverfahrens ermöglicht. Daraus folgt aber nicht, dass der beauftragte Sachverständige berechtigt ist, im Rahmen der Abtretung seines Vergütungsanspruchs Dritten zu ermöglichen, Einblick in Gesundheitsdaten zu erhalten. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie im Rahmen der Ausführungen zu § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB. Es ist der Rechtsnachfolgerin des Sachverständigen unschwer möglich gewesen, zur Erlangung der zustehenden Vergütung das vom JVEG gesetzlich ausdrücklich geregelte Verfahren zu durchlaufen, welches die Einschaltung einer Verrechnungsstelle gerade nicht kennt.

Hiergegen kann auch nicht angeführt werden, dass in der Person der Rechtsnachfolgerin des beauftragten Sachverständigen bereits ein Dritter bzw. Nichtarzt den Vergütungsanspruch geltend machen kann und damit auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen hat. Insoweit ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit dem Tod des beauftragten Sachverständigen beendet. Zwar enthält das JVEG ebenso wie das SGB X keine Regelung der Frage, ob das Verfahren fortzusetzen ist, wenn der daran beteiligte Sachverständige verstorben ist. Es ist aber allgemein anerkannt, dass jegliches Verwaltungsverfahren, und dazu zählt im weitesten Sinne auch ein Vergütungsverfahren nach dem JVEG, unter Heranziehung des Rechtsnachfolgers fortzusetzen ist, wenn die Rechtsposition, um die es geht, nach den Regeln des materiellen Rechts vererbt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. November 2017 - L 3 KA 80/14, juris). Der Anspruch auf Vergütung für das erstellte Sachverständigengutachten ist auf seine Rechtsnachfolgerin übergegangen, sodass diese im Vergütungsfestsetzungsverfahren an seine Stelle getreten ist. Dies ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 BGB, wonach mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den bzw. die Erben übergeht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Erblasser Rechte und Pflichten im Privatleben begründet hat oder ob es sich um Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Der Übergang öffentlich-rechtlicher Ansprüche und Pflichten bestimmt sich nach dem einschlägigen öffentlichen Recht und ist unterschiedlich nach dem Zweck der jeweiligen Vorschrift geregelt. Bei Fehlen ausdrücklicher Vorschriften über die Vererblichkeit kann jedoch der Rechtsgedanke des § 1922 BGB entsprechend angewendet werden (MAH ErbR/Wachter, 6. Aufl. 2024, § 4 Rn. 21, 22).

Etwas Anderes würde nur für höchstpersönliche Verpflichtungen gelten, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (vgl. Grüneberg/Weidlich BGB § 1922 Rn. 40). Höchstpersönlich ist eine Rechtsbeziehung, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ist eine solche Verpflichtung nicht betroffen. Dies wäre z. B. nur der Fall, wenn es um die Verpflichtung geht, ein Sachverständigengutachten zu erstellen oder eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Dies ist selbstverständlich nur dem Sachverständigen in Person möglich und kann nicht auf seinen Rechtsnachfolger übergehen.

Allgemein weist der Senat darauf hin, dass für die Abtretung von Honorarforderungen der Ärzte der Gesetzgeber im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen keine Erleichterung vorgesehen hat. Während der Gesetzgeber nach § 49b Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, eine Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten, allerdings beschränkt auf einen anderen Rechtsanwalt, vorzunehmen, besteht eine solche Möglichkeit für Ärzte nicht. Unabhängig davon, dass die in § 49b Abs. 4 BRAO statuierte gesetzliche Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Anwalts ihren Hintergrund darin hat, dass der Zessionar ebenso wie der Zedent zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, existiert eine vergleichbare Regelung für Ärzte nicht. Darin ist vor dem Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Gesundheitsdaten auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.

Ergebnis ist, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen die Einwilligung derjenigen Person erforderlich ist, deren Gesundheitsdaten in dem konkreten Verfahren betroffen sind. Das ist im vorliegenden Fall, da es nicht um den klassischen Fall der Untersuchung eines Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren geht, hier nicht ein Beteiligter des Verfahrens, sondern die im Krankenhaus behandelte Patientin, welche an der Krankenhausabrechnungsstreitigkeit nach deren Konzeption bereits nicht beteiligt ist. Die Einwilligung dieser Person liegt ersichtlich nicht vor. Da die Einholung einer erforderlichen Schweigepflichtentbindung von der behandelten Versicherten faktisch wegen dieser Nichtbeteiligung am Rechtsstreit ausscheidet, führt dies im Ergebnis dazu, dass der Anspruch nicht an eine Verrechnungsstelle abgetreten werden kann. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsposition eines beauftragten Sachverständigen kann darin nicht gesehen werden. Die Einschränkungen folgen aus seiner bestehenden Schweigepflicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das sich ergebende faktische Abtretungsverbot nicht dazu führt, dass jegliche Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung genommen ist. Es bleibt einem Sachverständigen bzw. hier der Rechtsnachfolgerin unbenommen, den Vergütungsanspruch selbst nach dem JVEG geltend zu machen und durchzusetzen. Lediglich die Einschaltung einer Verrechnungsstelle ist nicht möglich.

Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob sich hinsichtlich der Abrechnung des Gutachtens vom 25. November 2021 ein weiteres Problem daraus ergibt, dass dieses Gutachten nach der Unterschriftsleiste vom stellvertretenden Klinikdirektor T und der Assistenzärztin R erstellt worden ist und der vom Sozialgericht ausschließlich beauftragte Sachverständige Z nur „nach eigener Ansicht und Urteilsnahme“ unterzeichnet hat. Damit könnte gegen die Verpflichtung zur persönlichen Erstattung des Gutachtens nach § 407a Abs. 3 ZPO verstoßen worden sein, welches nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 JVEG zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs führen würde. Allerdings spricht hier vieles dafür, dass das Gutachten wegen einer Verwertung im Gerichtsverfahren zu entschädigen wäre. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erhält der Sachverständige auch bei einer mangelhaften Leistung eine Vergütung, wenn seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin im Verfahren S 13 KR 2536/18 auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ebenso wie die Beklagte einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Nach Austausch weiterer Schriftsätze ist ein Vergleich zustande gekommen und der Rechtsstreit wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Veröffentlichung unter Sozialgerichtsbarkeit, Beschluss L 1 JVEG 611/24, Thüringer Landessozialgericht