Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen gegen schwere RSV-Erkrankungen
Anspruch auf eine einmalige RSV-Impfung haben seit Ende September 2024
- alle gesetzlich Versicherten ab einem Alter von 75 Jahren,
- Versicherte mit deutlich erhöhtem Risiko für einen schweren RSV-Erkrankungsverlauf ab einem Alter von 60 Jahren – ein solches erhöhtes Risiko besteht bei schweren Grunderkrankungen, beispielsweise der Atmungsorgane, der Nieren oder des Herz-Kreislauf-Systems sowie bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeinrichtungen.
Ob RSV-Wiederholungsimpfungen notwendig sind, kann die STIKO auf Basis der aktuellen Datenlage noch nicht beurteilen. Auch Empfehlungen zu einer RSV-Impfung von Schwangeren hat die STIKO bisher noch nicht ausgesprochen.
Grundlage des Beschlusses zur Anpassung des Impfstoffanspruchs war die STIKO-Empfehlung vom 10. April 2025.
Beschluss zu dieser Fachnews
Weiterführende Informationen
Informationen des RKI: Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen RSV
Informationen des G-BA: Schutzimpfungen
Pressemitteilung Gemeinsamer Bundesausschuss