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Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderungen an die Substantiierung der beruflichen Tätigkeit

Derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung begehrt, muss substantiiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden, so die einschlägige Rechtsprechung.

Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überzogen werden, erklärten die Dresdener Richter. Es dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolge, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben.

Stehe fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, dürfe ihm der Zugang zu versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufsunfähigkeit unzumutbar erschwert werden. Es genüge eine Beschreibung mit Stichpunkten oder Schlagworten, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen könne.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden