Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Liposuktion beim Lipödem zukünftig in allen Stadien Kassenleistung

Bislang war die Liposuktion nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung. Diese Ausnahmeregelung hatte jedoch das das Bundessozialgericht (BSG) am 12. Juni 2025 (Verhandlung B 1 KR 10/23 R) für nichtig erklärt (vgl. /node/243347).

Wissenschaftliche Grundlage der Entscheidung vom 17. Juli 2025 sind erste Ergebnisse der vom G-BA veranlassten Erprobungsstudie LIPLEG. Diese belegen, dass die operative Fettgewebsreduzierung deutliche Vorteile gegenüber einer alleinigen nicht-operativen Behandlung hat.

Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des beschlussvorbereitenden Unterausschusses Methodenbewertung, erklärte dazu: „Der Leidensdruck der Betroffenen war dem G-BA von Anfang an sehr bewusst. Eine frühere Entscheidung zum regulären und unbefristeten Leistungsanspruch war aber nicht möglich, da in die gesetzliche Krankenversicherung nur neue Leistungen im ambulanten Bereich aufgenommen werden dürfen, deren medizinischer Nutzen belegt ist. Schäden müssen zum Schutz für die Patientinnen ebenfalls ausgeschlossen sein. Jetzt belegen die Ergebnisse dieser Studie, dass die Liposuktion einen Nutzen hat. Weitere wichtige Erkenntnisse, beispielsweise zur Notwendigkeit von Wiederholungseingriffen, werden noch erwartet. Der G-BA ist ja ohnehin verpflichtet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Blick zu haben und Richtlinien gegebenenfalls anzupassen. Genau das werden wir spätestens dann tun, wenn die LIPLEG-Studie komplett abgeschlossen ist.“

Vor einer Liposuktion als Kassenleistung muss unter anderem über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie wie z. B. Kompressions- und Bewegungstherapie kontinuierlich durchgeführt worden sein. Wenn trotzdem keine Linderung der Beschwerden eintritt und die weiteren Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem vorliegen, kann der behandelnde Arzt eine Liposuktionsbehandlung verordnen.

Weitere qualitätssichernde Anforderungen des G-BA zum neuen Leistungsanspruch betreffen beispielsweise. die Qualifikation der die Indikation stellenden sowie der operierenden Ärzte, die Operationsplanung und die postoperative Nachbeobachtung.

Der G-BA legte die Beschlüsse nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Sie treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bevor die Liposuktion auch im Stadium I und II eine ambulante Kassenleistung ist, müssen vom Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen allerdings die Abrechnungsnummern im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt werden. Der G-BA geht davon aus, dass die EBM-Nummern bis zum 1. Januar 2026 feststehen werden.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden