Die Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem im Stadium Ill in die Anlage I (Methoden, die für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich sind) der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung ist nichtig, erklärte das Bundessozialgericht (BSG) am 12. Juni 2025 (Verhandlung B 1 KR 10/23 R).
Nicht jedes dicke (oder als zu dick empfundene) Bein ist ein Lipödem, und nicht jedes Lipödem muss operativ behandelt werden, erklärte Katja S. Mühlberg von der Medizinischen Klinik & Poliklinik V – Angiologie am Universitätsklinikum Leipzig auf dem 19. Allgemeinmedizin-Update-Seminar am 16. und 17. Mai 2025 in Mainz.
Die befristete Regelung, wonach die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Kassenleistung ist, wird bis Ende 2025 gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verständigte sich heute darauf, den vorläufigen Leistungsanspruch um ein Jahr zu verlängern. Damit bleibt die Behandlungsoption für Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA erhalten.
Eine Liposuktion, wie sie viele Patientinnen mit einem Lipödem vordergründig anstreben, ist differenziert zu beurteilen, berichtete Katja S. Mühlberg von der Medizinischen Klinik & Poliklinik für Angiologie am Universitätsklinikum Leipzig auf dem 15. Interdisziplinären Update-Seminar Gefäßmedizin am 15. und 16. März 2024 (Livestream).
Die ab 23. Juli 2015 geltenden Regelungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (juris: GKV-VSG) über Krankenhausbehandlungen, die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative haben, beinhalten eine partielle Einschränkung des Qualitätsgebots und eröffnen Versicherten einen Anspruch auf solche Krankenhausbehandlungen auch außerhalb von Erprobungs-Richtlinien.
Berlin, 19. September 2019 – Patientinnen, die an einem Lipödem im Stadium III leiden, können zukünftig unter bestimmten Bedingungen mit einer Liposuktion ambulant oder stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden. Den entsprechenden Beschluss einschließlich begleitender Vorgaben zur Qualitätssicherung fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Der Einschluss der Methode ist zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet, da bis zu diesem Zeitpunkt die Ergebnisse der vom G-BA in die Wege geleiteten Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem erwartet werden. Sobald die Studienergebnisse vorliegen, wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden.
Als operative Maßnahme zur dauerhaften Reduktion des krankhaften Unterhautfettgewebes beim Lipödem an Armen und Beinen wird die Liposuktion eingesetzt, berichtete Gerd Rudolf Lulay von der Chirurgischen Klinik II, Gefäß- und Endovascularchirurgie am Mathias-Spital in Rheine auf dem 9. Interdisziplinären Update Gefäßmedizin am 16. und 17. März 2018 in Mainz. Sie ist insbesondere dann angezeigt, wenn trotz konsequent durchgeführter konservativer Therapie noch Beschwerden bestehen bzw. wenn eine Progredienz von Befund (Unterhautfettvolumen) und/oder Beschwerden (Schmerzen, Ödeme) auftreten.
Berlin, 20. Juli 2017 —Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) das Potenzial als erforderliche Behandlungsalternative. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob diese Operation künftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden kann, ist auf Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch noch nicht möglich. Der G‑BA hat am Donnerstag in Berlin wegen der problematischen Studienlage beschlossen, die laufende Bewertung der Methode auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Mit Hilfe dieser Erprobungsstudie sollen die offenen Fragen beantwortet werden.