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Behandlung akuter Augenverätzungen

In bevölkerungsbezogenen Erhebungen werden zwischen 7,3 % und 22,1 % der Augenverletzungen durch Verätzungen verursacht. Verätzungen ereignen sich mehrheitlich im Rahmen von Arbeitsunfällen und zunehmend in häuslicher Umgebung oder als Folge von Angriffen. Laugenverätzungen treten häufiger auf als Säureverätzungen, u.a. wegen der hohen Verbreitung alkalischer Materialien in Bau- und Werkstoffen und in Reinigungsmitteln. Bei Kindern sind Verletzungen durch Haushaltsreinigungsmittel häufig.

Die Beschwerden sind unspezifisch. Besonders schwere Verätzungen sind im akuten Stadium häufig symptomarm und haben wegen der schweren Ischämie nur wenig Rötung, warnen die Autoren.

Die Erstuntersuchung soll das Ausmaß und die Tiefe der Verätzung dokumentieren. Insbesondere soll der Grad der Schädigung dokumentiert werden (mit Beschreibung des Ausmaßes des geschädigten Randschlingennetzes), da dies für die Therapie wichtig ist und Aussagen zur weiteren Prognose ermöglicht.

Die Chemikalie soll möglichst schnell ausgespült und ggf. mechanisch entfernt werden, da dies entscheidend für die Limitierung ihrer Einwirkdauer ist. Ziel der Spülung ist es, das Agens zu entfernen und den physiologischen pH wiederherzustellen.

Dabei gelten folgende Kernaussagen, die für alle erstbehandelnden Ärzte von Bedeutung sind:

·         Die initiale Spülung soll entsprechend der Schwere der Verätzung und ausreichend intensiv erfolgen, bei schweren Verätzungen bis der pH-Wert neutral ist.

·         Diese soll initial mit Leitungswasser erfolgen.

·         Alternativ kann insbesondere bei schwereren Verätzungen mit dekontaminierenden Lösungen gespült werden.

·         Wenn weder qualifizierte Dekontaminationslösungen noch Wasser verfügbar sind, kann bei Verätzungen auch mit anderen Flüssigkeiten (z.B. Softdrinks, Milch oder ähnlichen Flüssigkeiten) gespült werden.

·         Um höchstmöglichen Patientenkomfort und eine effektive Durchführung der Spülung zu erzielen, sollte vor der Spülung die Gabe einer topischen Anästhesie erfolgen.

Bei mittelgradigen Verätzungen soll die Entscheidung, ob eine ambulante oder eine stationäre Behandlung erfolgt, unter anderem aufgrund der Ausprägung der Befunde, der notwendigen Therapie, der Fähigkeit des Patienten zur Umsetzung der notwendigen Therapie, der Schmerzen und des Leidensdruckes erfolgen.

https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/045-018

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden