Die Kostenübernahme für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität ist bei der entsprechenden Krankenkasse zu beantragen, erklärte Roswitha Engel-Széchényi, Privatpraxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Stuttgart, auf dem 16. Gynäkologie-Update-Seminar am 28. und 29. März 2025 in Berlin.
Durch Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6.8.1987 wurden geschlechtsanpassende Operationen Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Über den Antrag entscheidet die Krankenkasse infolge einer sozialmedizinischen Begutachtung. Gemäß § 275 SGB V kann dazu eine gutachtliche Stellungnahme des sozialmedizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienstes der gesetzlichen Krankenversicherung, der sogenannten Medizinischen Dienste, eingeholt werden.
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8.3.1995 wurde die Verpflichtung zur Kostenübernahme für operative Eingriffe auch bei privaten Krankenversicherungen bestätigt. Eine Klage dagegen beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht zugelassen.
In welchen Fällen und mit welcher konkreten Fragestellung der Medizinische Dienst mit einer Begutachtung beauftragt wird, obliegt den Krankenkassen. Sowohl die Krankenkassen als auch der Medizinische Dienst sind im Rahmen der Begutachtung an die Begutachtungsanleitung „Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ gebunden.
In der Begutachtungsanleitung ist festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen Kosten übernommen werden und welche Nachweise dafür einzureichen sind. Der Begutachtungsanleitung zufolge wird vor geschlechtsangleichenden Maßnahmen beispielsweise eine Behandlung mit psychiatrischen und psychotherapeutischen Mitteln für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten sowie eine therapeutisch begleitete Alltagserfahrung in der angestrebten Geschlechtsrolle über einen ausreichend langen Zeitraum (bei genitalangleichenden Operationen mindestens zwölf Monate) als erforderlich angesehen.
Die in der Begutachtungsanleitung genannten Voraussetzungen berücksichtigten dabei insbesondere die umfangreiche einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Krankenkassen haben gemäß § 13 Abs. 3a SGB V über die Anträge von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Transsexualität innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Wird eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes veranlasst, beträgt die Frist fünf Wochen.
Damit die Krankenkassen über die Anträge im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung sachgerecht entscheiden können, müssen die folgenden Unterlagen vorliegen:
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden