Leitsatz:
Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen einen gerichtlichen Sachverständigen.Verfahrensgangvorgehend LG Ulm, 13. August 2025, 4 O 250/24
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.08.2025, Az. 4 O 250/24, aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von dem Beklagten vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin zu erteilen sowie der Klägerin eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, durch Vorlage
2.1. der „lückenlosen Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs differenziert nach Behandlern, Behandlungszeitpunkten und Behandlungsorten", deren Anfertigung nach Angaben im Schreiben vom 27.08.2014 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen erforderlich ist, um die Beweisfragen des Landgerichts Göttingen beantworten zu können,
2.2. der „chronologischen Behandlungshistorie jeden einzelnen Zahnes der Klägerin“, deren Anfertigung nach den Angaben des Beklagten in seiner Kostenschätzung vom 22.08.2017 im Verfahren 9 O 24/11 vor dem Landgericht Göttingen und in seinem Schreiben vom 19.12.2022 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen erforderlich ist, um die Beweisfragen des Landgerichts Göttingen beantworten zu können,
2.3. der „zahnbezogenen Analyse der Behandler“, die der Beklagte erstellt hat (sein Schreiben vom 14.07.2024 im Verfahren 9 O 4/11 an das Landgericht Göttingen),
2.4. des zu 90% fertigen Gutachtens im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen,
2.5. der Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs, die der Beklagte laut seiner Rechnung vom 15.08.2020 im Verfahren 9 O 4/11 vor dem Landgericht Göttingen in der Zeit vom 13.06.2004 (vermutlich gemeint 2020) und dem 05.07.2020 erstellt hat.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist in Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500,00 € und im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.7. Der vom Landgericht Ulm im Urteil vom 13.08.2025 auf 30.000,00 € festgesetzte Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf 10.000,00 € geändert.
Gründe und komplettes Urteil unter:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001636951
Urteil des OLG Stuttgart 4. Zivilsenat vom 25.02.2026, Aktenzeichen:4 U 342/25