Muss der Arzt einen Privatpatienten über die Kosten einer geplanten Operation aufklären und ihn darauf hinweisen, dass diese ggf. nicht von seiner privaten Krankenversicherung übernommen werden? Zu dieser Frage nahm das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) in einem Berufungsverfahren mit Beschluss vom 23.7.2025 (AZ: 2 S 75/25) Stellung.
Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die private Krankenversicherung die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so das Landgericht.
Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die Operation war er nicht informiert worden.
Nach der Operation weigerte sich der Patient, die Rechnung zu bezahlen. Die Operation sei medizinisch nicht notwendig gewesen; außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts nunmehr bestätigt.
Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen.
Bei Privatpatienten müsse man aber davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherung.
Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.
Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig, teilte das Landgericht Frankenthal am 28.11.2025 mit.
Anmerkung aus versicherungsmedizinischer / gutachtlicher Sicht
Versichert ist in der Privaten Krankenversicherung die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit (MB/KK § 1 Abs. 2). Im vorliegenden Fall hatte der Krankenversicherer offenbar für die Nasenoperation keine medizinische Notwendigkeit erkennen können und daher die Kostenerstattung abgelehnt.
Nachdem aber nach den Ausführungen des Landgerichts Frankenthal die medizinische Notwendigkeit der Operation vor Gericht durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen wurde, ist dem Kläger (dem Versicherten) anzuraten, dieses Gutachten bei seinem Krankenversicherer vorzulegen und nochmals die Kostenerstattung zu fordern.
Sollte dieser die Kostenerstattung erneut ablehnen, kann der Kläger dagegen kostenlos eine Beschwerde beim Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung einreichen. Dessen Aufgabe ist die außergerichtliche Schlichtung bei Streitigkeiten der Versicherten mit den Krankenversicherungsunternehmen. Seit dem 1. November 2024 ist Rainer Schlegel Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden