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Bedeutung des Stichtagsprinzips in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Das vom Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung betonte sog. Stichtagsprinzip hat nicht den Zweck, die Prüfung des Gesundheitszustandes des jeweiligen Versicherungsnehmers auf den Zeitraum des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit zu verengen, sondern soll klären, auf welches genaue Berufsbild die Prüfung zu beziehen ist.

Maßstab für die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist der in gesunder Tätigkeit zuletzt ausgeübte Beruf des Versicherungsnehmers. Auf diesen ist im Allgemeinen nur dann nicht abzustellen, wenn der Versicherungsnehmer ihn bewusst aufgegeben hat oder er so lange zurückliegt, dass der Versicherungsnehmer die Qualifikation zu seiner Fortführung verloren hat.

Bei einem nur von einem Berufsträger geführten ärztlichen Praxis besteht die Regelvermutung, dass dem versicherten Arzt eine Umorganisation seiner Praxis (zur Abwendung der Berufsunfähigkeit) nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden