Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Schlagwörter: Honorar – Sachverständige – Organisationsaufwand – Vergütung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. 3. 2026 – L 10 KO 223/26 B

Leitsatz:

Der organisatorische Aufwand für die Einbestellung des Probanden, Korrespondenz mit dem Gericht wegen der Einholung von Zusatzgutachten sowie Terminabstimmungen gehören bei medizinischen Sachverständigengutachten zum hiermit üblicherweise verbundenen Aufwand und sind nicht gesondert zu vergüten.

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 04. 12. 2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Aus den Gründen:

I.

(1) Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens um die Vergütungsfähigkeit vorbereitender organisatorischer Tätigkeiten.

(2) In dem beim Sozialgericht Reutlingen (SG) geführten Klageverfahren (S 7 SB 1456/23) wegen der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) wurde die Beschwerdeführerin, Oberärztin einer Universitätsklinik, am 21. 01. 2025 zur gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Auf ihren Hinweis an das SG, dass ein testpsychologisches Zusatzgutachten notwendig sei, genehmigte das SG die Einholung eines entsprechenden Zusatzgutachtens.

(3) Die Klägerin des Hauptsacheverfahrens wurde am 13. 06. 2025 von der Beschwerdeführerin und dem an derselben Universitätsklinik arbeitenden Zusatzgutachter M1 untersucht. Die Beschwerdeführerin erstellte ihr 48-seitiges psychiatrisches Gutachten am 08. 07. 2025, M1 sein 30-seitiges Zusatzgutachten am 09. 07. 2025.

(4) Mit Rechnung vom 11. 07. 2025 wurden (näher aufgeschlüsselt) für das Hauptgutachten 18,5 Stunden à 90 € und für das Zusatzgutachten 15 Stunden à 90 € gefordert nebst Schreibgebühren (215,25 €), Porto (5,75 €) und Umsatzsteuer, insgesamt 3.850,84 €. Im Rahmen des Hauptgutachtens wurde eine halbe Stunde für organisatorische Arbeiten (Einbestellungen, Terminkoordination/Psychologe) abgerechnet.

(5) Die Kostenbeamtin hat mit Schreiben vom 24. 07. 2025 die Vergütung für beide Gutachten i.H.v. insgesamt 3.798,18 € festgesetzt. Ein gesonderter Zeitaufwand für eine allgemeine Vorbereitung könne nicht anerkannt werden (unter Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg 03.01.2005, L 12 RJ 5381/04 KO-A, n.v.).

(6) Mit ihrem Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es sei ausdrücklich keine „allgemeine Vorbereitung“ in Rechnung gestellt worden, sondern organisatorische Arbeiten mit einem bescheidenen Zeitaufwand von 0,5 Stunden. Sie hat ergänzend ausgeführt, die Einbestellung zur Begutachtung alleine gemacht zu haben, da ihr kein Sekretariat zur Verfügung stehe.

Hierzu habe sie zunächst Kontakt mit dem Zusatzgutachter aufgenommen, um einen Termin zu finden. Sodann habe sie die Klägerin schriftlich über den Termin informiert und eine telefonische Bestätigung angefordert. Die ­Klägerin habe sie sodann angerufen und Fragen zum Ablauf des Gutachtens gestellt. Dadurch sei es zu einem längeren Telefonat gekommen. Tatsächlich würde sie für die anfallenden vorbereitenden Arbeiten bei allen Gutachten für Gerichte und Ämter eine halbe Stunde berechnen und habe noch nie eine Nachfrage
bekommen.

(7) Der Beschwerdegegner hat dagegen vorgebracht, die Einbestellung der Klägerin sowie Terminabsprachen oder -vergaben gehörten zu den allgemeinen Bürotätigkeiten eines Sachverständigen, die mit dem Sachverständigenhonorar abgegolten seien.

(8) Das SG hat mit Beschluss vom 04. 12. 2025 die Entschädigung für das Gutachten nebst Zusatzgutachten i.H.v. 3.798,18 € festgesetzt. Als erforderlicher Zeitaufwand für beide Gutachten seien 33 Stunden zugrunde zu legen. Dies entspreche mit Ausnahme der halben Stunde für organisatorische Arbeiten den Angaben der Beschwerdeführerin. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese halbe Stunde im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens tatsächlich angefallen sei. Zwar sei glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Begutachtung selbst um die Abstimmung des Termins mit dem Zusatzgutachter gekümmert, die Klägerin schriftlich einbestellt und ein Telefonat mit ihr geführt habe. Es bestünden jedoch Zweifel, ob dies wirklich eine halbe Stunde gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, bei allen Gutachten für Gerichte und Ämter eine halbe Stunde für vorbereitende Arbeiten abzurechnen. Somit sei auch für die vorliegend abgerechnete halbe Stunde naheliegend, dass es sich um einen Pauschalwert und nicht um einen sicher in diesem Umfang tatsächlich angefallenen Zeitaufwand handele.

(9) Die Abrechnung eines pauschalen Zeitaufwands für die eben dargestellten Vorbereitungshandlungen nach § 8 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) komme gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift seien mit der Sachverständigenvergütung nach §§ 9 bis 11 JVEG, soweit nichts anderes bestimmt, auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, ob Terminabstimmungen im Vorfeld einer Begutachtung zu den nicht gesondert zu entschädigenden Gemeinkosten bzw. dem üblichen Aufwand zuzuordnen seien, sei nicht ersichtlich (wird ausgeführt). Das SG ordne den geltend gemachten Aufwand für die Organisation den üblichen Gemeinkosten zu, die nicht gesondert zu entschädigen seien. Soweit das Thüringer LSG (04.04.2005, L 6 SF 83/05, zitiert – wie sämtliche Rechtsprechung – nach juris) entschieden habe, ein Zeitaufwand für die Bearbeitung der Auftragseingänge, Überprüfung vorhandener Unterlagen im Archiv, Vorbereitung der Unterlagen, Terminplanung, Rücksprachen mit dem Gericht und Probanden sei nicht von den Gemeinkosten umfasst, sondern gesondert zu vergüten, überzeuge dies nicht. Die vom Thüringer LSG in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (14. 01. 1993, 5 W 7/93) sei zum inzwischen außer Kraft getretenen Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) ergangen und könne daher nicht einfach übernommen werden. Dass es sich vorliegend um einen üblicherweise entstehenden Aufwand handele, ergebe sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin bei allen Gutachten pauschal eine halbe Stunde in Ansatz bringe. Bei jeder Begutachtung sei eine Terminabstimmung nötig. ...

(10) Mit ihrer am 23. 12. 2025 beim SG eingelegten Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass entgegen der Ausführungen des SG gerade kein pauschaler Aufwand in Rechnung gestellt, sondern detailliert dargelegt worden sei, welche konkreten Tätigkeiten für den Organisationsaufwand ausgeführt worden seien. Trotz des vernachlässigbaren Geldbetrags werde um Klärung gebeten.

(11) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akten S 7 SB 1456/23 Bezug genommen.

II.

(12) Über die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG nach Zulassung durch das SG statthafte Beschwerde entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG durch seine berufsrichterlichen Mitglieder ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 4 Abs. 7 Satz 3 JVEG), da die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat.

(13) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.

(14) Die Vergütung wird somit für die „erforderlichen“ Stunden und damit nicht unbedingt für die tatsächlich aufgewandte, von der individuellen Arbeitsweise und Erfahrung des Sachverständigen abhängige Zeit oder gar für eine vom Sachverständigen nach eigenen Kriterien für angemessen angesehene Anzahl von Stunden gewährt. Vielmehr ist die erforderliche Zeit nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Pannen/Simon in Schneider/Volpert/Fölsch, JVEG, 3. Aufl., § 8 Rn. 3; Weber in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., JVEG, § 8 Rn. 23). Erforderlich ist die Zeit, die von erfahrenen, mit der Materie vertrauten Sachverständigen bei durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt wird. Die Differenzierung zwischen tatsächlich aufgewendeter und erforderlicher Zeit ist damit vom Gesetz vorgegeben und dient gerade dazu, eine einheitliche und damit transparente Vergütung zu gewährleisten.

(15) Im Beschwerdeverfahren besteht allein noch Streit darüber, ob 0,5 Stunden für vorbereitende organisatorische Arbeiten zu vergüten sind. Der geltend gemachte Zeitaufwand für Aktenstudium, Diktat der Anamnese und Befunde, Untersuchung, Beurteilung und Korrektur ist für das Haupt- und Zusatzgutachten mit insgesamt 33 Stunden nach der beantragten Honorargruppe M2 (90 €) ebenso wie die sonstigen Rechnungsposten antragsgemäß vergütet worden.

(16) Ein höherer Honoraranspruch steht der Beschwerdeführerin nicht zu.

(17) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten des Sachverständigen sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Zu den üblichen Gemeinkosten gehören in erster Linie die mit dem Büro- bzw. Praxisbetrieb verbundenen Kosten (Miete, Heizung, Reinigung, Strom etc.) sowie die Aufwendungen, die sich u. a. aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten (z. B. Anschaffung, Unterhaltung, Reparatur und Pflege der IT-Technik, eines Kopiergeräts) und mit fachbezogener Literatur ergeben. Die Aufwendungen, die dadurch entstehen, sind bei der Bemessung der Stundensätze nach § 9 berücksichtigt worden (BT-Drs. 15/1971 S. 184; Simon/Pannen in Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 12 Rn. 3; Weber in Toussaint, a.a.O., § 12 Rn. 5; Schneider in Schneider, JVEG, 5. Aufl., § 12 Rn. 2; kritisch zur gesetzgeberischen Konzeption: Bleutge in BeckOK Kostenrecht, JVEG, Stand 01. 12. 2025, § 12 Rn. 3). Um derartige übliche Gemeinkosten geht es vorliegend nicht.

(18) Die Einbestellung von Probanden, die Korrespondenz mit dem Gericht wegen der Einholung von Zusatzgutachten sowie eine Terminabstimmung mit dem Zusatzgutachter gehört zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem SG jedoch zu dem mit der Erstattung von Gutachten üblicherweise verbundenen Aufwand, der gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG ebenfalls mit der Vergütung nach §§ 9 bis 11 JVEG bereits abgegolten ist. Diese vorbereitenden Arbeiten der Absprache und Organisation von Terminen fallen regelmäßig bei medizinischen Gutachten an und sind der allgemeinen Büroorganisation zuzuordnen (vgl. OLG Düsseldorf 26. 09. 2006, I-10 W 60/06, Rn. 4; Jahnke/Pflüger, JVEG, 29. Aufl., § 12 Rn. 17 m.w.N.). Würden diese gesondert vergütet (so aber OLG Stuttgart 03. 04. 2018, 8 WF 58/18; Thüringer LSG 04. 04. 2005, L 6 SF 83/05; OLG Koblenz 14. 01. 1993, 5 W 7/93), bliebe für den in § 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG ausdrücklich genannten, mit der Erstattung des Gutachtens „üblicherweise verbundenen Aufwand“ kein erkennbarer Anwendungsbereich mehr.

(19) Nichts anderes folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG, wonach die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für die Hilfskräfte, gesondert ersetzt werden. Denn notwendige besondere Kosten liegen schon definitionsgemäß nicht vor, wenn es sich um übliche Gemeinkosten oder üblichen Aufwand handelt (Schneider in Schneider, a.a.O., § 12 Rn. 14; s. auch erneut Jahnke/Pflüger a.a.O. zu den „typischen Büroarbeiten“). Es spielt in diesem Zusammenhang daher auch keine Rolle, ob die Sachverständige – wie hier – selbst organisatorische Arbeiten wie die Einbestellung der Probanden vornimmt oder dies durch Bürokräfte erledigt wird.

(20) Aus der Begrenzung der nicht gesondert zu vergütenden Kosten auf die üblichen Gemeinkosten und den üblichen Aufwand folgt zugleich, dass ein das übliche Maß übersteigender Aufwand – auch in organisatorischer Hinsicht – sehr wohl zu vergüten ist (vgl. Weber in Toussaint, a.a.O., § 12 Rn. 6). Dies kann etwa bei (notwendigen) längeren Telefonaten zwischen Sachverständigen und Probanden der Fall sein, die nach den Erfahrungen des hiesigen Kostensenats jedoch nur vereinzelt vorkommen und keineswegs üblich sind. Werden besondere Aufwendungen in Rechnung gestellt, müssen Notwendigkeit und Höhe der Kosten im Zweifelsfall erläutert und belegt werden (Bleutge in BeckOK Kostenrecht, a.a.O., § 12 Rn. 8). Erforderlich sind daher vorliegend nachvollziehbare Darlegungen zur Dauer des Telefonats, denn beispielsweise eine kurze Rückfrage zur voraussichtlichen Dauer der Begutachtung wird kaum einen messbaren Zeitaufwand auslösen. Ein entsprechender konkreter Vortrag lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, es wird nicht einmal die Dauer des „längeren Telefonats“ näher spezifiziert. Im konkreten Einzelfall ist nach alledem ein notwendiger besonderer Aufwand für das Telefonat nicht dargelegt und somit entsprechend ein damit korrespondierender konkreter, zusätzlich zu vergütender Zeitaufwand für den Senat nicht feststellbar. Im Ergebnis bleibt es daher bei der vom SG festgestellten Vergütung.

(21) Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

(22) Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Redaktionell überarbeitete Fassung eingereicht von P. Becker, Kassel