Hier die beiden amtlichen Leitsätze:
1. Bei schweren Traumatisierungen können im Umfeld von Begutachtungen Symptome stärker werden, das stellt aber keine Retraumatisierung dar.
2. Wenn vor der Untersuchung Medikamente abgesetzt werden, hat dies keinen therapeutischen Hintergrund, dies wäre nichts anderes als eine Abhängigkeit der Therapie von Begutachtungen oder im Kontext mit Verfahren.
Auf die Frage, wann die Symptomatik einer PTBS am schlimmsten gewesen sei, hatte die Klägerin angegeben, nach der Begutachtung; das sei ja „bewiesen“. Dadurch sei ihr bewusst geworden, was es ausmache, emotional vernachlässigt worden zu sein, nicht geliebt und gewollt gewesen zu sein, geschlagen zu werden.
Die gutachtliche Ermittlungstätigkeit für sich begründet jedoch per se gerade kein schädigendes Ereignis, so das LSG. In diesem Sinne hatte der Gutachter aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass durch eine Begutachtung im Einzelfall zwar eine vorübergehende Verstärkung der Belastung eingetreten kann. Hierbei handelt es sich, so der Gutachter weiter, indessen weder um eine dauerhafte Verschlechterung, noch um eine Retraumatisierung, wie die Klägerin glauben machen will und was von den Behandlern unkritisch – und damit zu Unrecht – in die Behandlungsberichte übernommen worden war.
Die Einwände der Klägerin gegen das Sachverständigengutachten überzeugen nicht, da diese einerseits erst mit einer deutlichen zeitlichen Latenz nach der Begutachtung überhaupt vorgebracht worden sind, andererseits aber auch in der Sache nicht durchgreifen, so das LSG weiter. Zudem sehe der Sachverständige zu Recht eine Inkonsistenz im Vorbringen der Klägerin.
Hinsichtlich der Einnahme von Escitalopram hat der Gutachter gerade nicht nur den aktuellen Spiegel, sondern daneben die Abbauprodukte bestimmt und ausgeführt, dass solche ebenfalls nicht nachzuweisen waren, was gegen ein erst kurzfristiges Absetzen spricht. Aus fachlicher Sicht hat er hierzu weiter dargelegt, dass der behauptete Zweck der Medikation mit einem Absetzen gerade vor der vermeintlich belastenden Gutachtensituation nicht nachvollziehbar ist und ein solches Vorgehen eine Abhängigkeit der Therapie vom Gutachtenskontext belegen würde, aber keine medizinische Indikation.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden