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Invaliditätsbemessung von stammnahen versus ­Mittelgelenkversteifungen an oberen und unteren ­Extremitäten anhand einer simulativen und analytischen Untersuchung des Bewegungsraumes

HT. Klemm1, 2, V. Kulicke3, F. Mikula3, D. Henrich4Zusammenfassung Der private Unfallversicherer gibt Eckwerte zur Invaliditätsbemessung lediglich in Form von Verlustwerten nach den jeweils zu Grunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen vor (GDV, 2020). Seit Oktober 2023 liegen nun fachübergreifend konsentierte Bemessungsempfehlungen u. a. für Funktionsbeeinträchtigungen an den Gliedmaßen vor (invaliditaet-online.de). Dabei wurde bei der Bemessung der Invalidität von Gelenkversteifungen die These aufgestellt: Je stammnäher die Versteifung, desto ausgeprägter ist die Funktionsbeeinträchtigung (H. T. Klemm et al., 2024). Dies ergibt sich aus der logischen Überlegung, dass bei Aufhebung einer eindimensionalen Bewegungsmöglichkeit (Ellenbogen- und Kniegelenk) weniger an Bewegungsraum und damit Funktionalität verloren geht als bei Wegfall einer multidirektionalen Beweglichkeit (Schulter- und Hüftgelenk). Diese mit der Fachgesellschaft Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung (FGIMB e. V.) aufgestellte These kann nun durch eine simulative und analytische Untersuchung des menschlichen Bewegungsraumes bestätigt werden: Funktionsgünstige Versteifungen der Schulter reduzieren das durch die Hand erreichbare Volumen auf rund 0,5 % des physiologisch erreichbaren Bewegungsvolumens, während eine funktionsgünstige Versteifung des Ellbogengelenks dieses nur auf rund 20 % reduziert. Analog hierzu wird auf Basis einer funktionsgünstigen Versteifung des Hüftgelenks der Bewegungsraum (des Fußes) auf 0,2 % reduziert, bei einer funktionsgünstigen Versteifung des Kniegelenks nur auf 14 %. Darüber hinaus ergibt sich aus der Bewegungsraumanalyse, dass zukünftig mit dem erarbeiteten ...

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