Prof. Dr. Peter BeckerZusammenfassung
Grundlage für die Entscheidung über das Vorliegen einer BK muss nach der derzeitigen Rechtslage und der gefestigten Rechtsprechung der jeweilige aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand sein. Der neue § 1 Abs. 2 BKV mit der Anordnung der vorrangigen Berücksichtigung der veröffentlichten Ergebnisse des ÄSVB BK bei der Entscheidung über eine BK scheint, diese Rechtslage ändern zu wollen. Die Vorschrift ist allerdings aus zahlreichen Gründen nicht sinnvoll sowie verfassungsrechtlich fragwürdig. Daher ist sie so auszulegen, dass diesen Ergebnissen keine rechtliche Verbindlichkeit beigemessen wird und sie nur regelmäßig in die Konkretisierung der BK-Bezeichnungen einzubeziehen sind.
Die neue BK Nr. 2117 wirft aus juristischer Sicht Fragen auf zu den einheitlichen Grenzwerten für Männer und Frauen, dem Zusammenwirken verschiedener Einwirkungen bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall sowie dem Ursachenzusammenhang zwischen Hand-Arm-Schwingungen und der Erkrankung.
Schlüsselwörter Läsion – Rotatorenmanschette – Berufskrankheit – Nr. 2117 – aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand – Rechtslage – Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten – wissenschaftliche Stellungnahme – Begründung – Empfehlung
MedSach 122 1/2026: –
The new occupational disease no. 2117 – rotator cuff lesion – and the precedence of the findings of the Medical Advisory Board on Occupational Diseases (new § 1 para. 2 BKV) from a legal perspective.
Abstract
Under current law and established case law, the basis for determining whether an occupational disease (OD) exists must be the cur ...
Bibliogr. Info (RIS)
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Die neue BK Nr. 2117 – Läsion der Rotatorenmanschette – und der Vorrang der Ergebnisse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (neuer § 1 Abs. 2 BKV) aus juristischer Sicht
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