Th. Kerner, U. BaumgartZusammenfassung
Der Beitrag behandelt die rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens im Kontext von COVID-19-Impfungen. Eingangs wird die Verantwortung des Staates für Impfschäden hervorgehoben, da Impfungen im öffentlichen Interesse empfohlen oder vorgeschrieben werden. Die Grundlage für Entschädigungsleistungen bilden das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und seit 2024 das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV).
Für die Anerkennung eines Impfschadens ist eine dreigliedrige Kausalkette nachzuweisen: eine öffentlich empfohlene Impfung, eine daraus resultierende unübliche gesundheitliche Primärschädigung (Impfkomplikation) und eine darauffolgende (in der Regel dauerhafte) Sekundärschädigung (Impfschaden). Alle drei Glieder müssen im Vollbeweis, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Typische Impfreaktionen wie kurzfristige Schmerzen oder Fieber stellen keine Komplikationen dar, sondern werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) als normale Reaktionen definiert.
Die Feststellung einer Impfkomplikation erfolgt zunächst durch medizinische Dokumentation und objektivierbare Befunde. Die Beweislast liegt beim Geschädigten; bloße Möglichkeiten oder das Fehlen anderer Ursachen reichen nicht aus. Der Primärschaden muss eigenständig nachgewiesen werden.
Anhand von Fallbeispielen wird verdeutlicht, dass subjektive Beschwerden ohne objektive, wiederholt nachgewiesene Befunde nicht genügen, um einen Impfschaden anzuerkennen. Auch konkurrierende Ursachen (z. B. Infektionen) schließen die Anerkennung eines kausalen Zusammenhangs aus, sofern diese wahrscheinlicher sind als die Impfung. Die „Kannversorgung“ kommt ...
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