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Berufsbedingte Bandscheibenschäden – BK 2108/2109/2110

R. Braunschweig1, D. Kildal2, 6, A. Tiemann3, M. Meyer-Clement4, R. Janka1, M. Treitl5, M. Beer6, M. Uder11 Radiologisches Institut der Universität Erlangen / D 2 Radiologisches Institut am Kantonsspital Wallis - Brig, Visp / CH3 Begutachtungsinstitut Leipzig / D 4 Institut für Medizinische Begutachtung Hamburg – Fachgesellschaft Interdisziplinäre Med. Begutachtung (FGIMB) / D5 Radiologisches Institut der BG Klinik Murnau / D 6 Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiolo- gie der Universität Ulm / D Zusammenfassung Auf der Grundlage des § 9 des Sozialgesetzbuches VII kann der Gesetzgeber berufsbedingte Körperschäden als Berufskrankheiten (BK) definieren („Wissenschaftliche Begründungen“, (WB)) und in die „Liste der Berufskrankheiten“ aufnehmen. Damit sind Anträge auf Anerkennung einer BK seitens betroffener Versicherter bei den Gesetzlichen Unfallversicherungsträgern möglich. Anerkennungsvoraussetzung ist die Trias von Arbeitsplatzbelastungen, klinischen Beschwerden und bildmorphologisch-fassbaren Schadensbildern. Zur medizinischen Schadensermittlung erfolgt die klinische Untersuchung und wird die Bildgebung (Röntgen und MR (Kernspintomographie)) eingesetzt. Ein kausal beweisendes Schadensbild liegt bei muskulo-skelettalen Berufskrankheiten (MSK-BK) nicht vor. Aus der Summe typischer Einzelkriterien („Indizkriterien“) in Lokalisation und Ausprägungsgrad (z. B. röntgenologische Chondrose Grad II bzw. MR-Chondrose Grad IV bei LWK 4 – SWK 1: BK 2108/2110) sind jedoch belastungskonforme bzw. -ausschliessende „Befundkonstellationen“ definiert worden (Konsenspapier). Die Summe der Veränderungen an der Gesamtwirbelsäule repräsentiert vorrangig idiopathisch-degenerative ...

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