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Gericht muss Privatgutachten ernst nehmen

Einwände einer Gerichtspartei gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten, die unter Vorlage eines Privatgutachtens geltend gemacht werden, muss das Gericht ernst nehmen, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 6. Juni 2023 (AZ: VI ZR 197/21) über welchen die Fachzeitschrift „Versicherungsrecht“ berichtet.

Es muss diesen Einwänden nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dem Gericht bieten sich hierzu mehrere Möglichkeiten an: Es kann den gerichtlichen Sachverständigen entweder zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn zur Anhörung laden. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen ausräumen kann, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen, so der BGH.

(Versicherungsrecht 75 (2024) 1: 51-52)

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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