Sobald die aktuellen Beschlüsse in Kraft getreten sind, dürfen Fachpsychotherapeutinnen und -therapeuten ebenso wie die Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten spezifische GKV-Leistungen im Bereich der Methodenbewertung und der veranlassten Leistungen erbringen oder verordnen:
– Diagnostik und Therapie im Rahmen der neuropsychologischen Therapie Verordnung von Krankentransporten,
– Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, Rehabilitation, Krankenhauseinweisungen
Zum Hintergrund:
Mit Wirkung zum 1. September 2020 hatte der Gesetzgeber die psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung grundlegend reformiert. Ein insgesamt fünfjähriges Direktstudium der Psychotherapie wird mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen. Die Approbation (Erlaubnis zur Behandlung) wird bei bestandener Prüfung erteilt und befähigt zu einer fachpsychotherapeutischen Weiterbildung in einem der drei Gebiete „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“, „Psychotherapie für Erwachsene“ oder „Neuropsychologische Psychotherapie“. Dadurch entstand die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten. Sie wird zusätzlich zu den dort schon genannten psychotherapeutischen Berufsgruppen in die einschlägigen Richtlinien des G-BA aufgenommen.
Beschlüsse zu dieser Fachnews
Krankentransport-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes
Heilmittel-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes
Krankenhauseinweisungs-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes
Rehabilitations-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes
Soziotherapie-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes
Psychotherapie-Richtlinie: Anpassungen infolge des Psychotherapeutengesetzes und weitere Änderungen
Pressemitteilung G-.BA Infodienst