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Dekubitus vermeiden: Verantwortlich ist der Arzt!

Rechtlich sind die Fragen zum Dekubitus weitestgehend ausgeurteilt, so Heinz. Dies beginnt damit, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Entscheidung über dasjenige, was zu tun ist bei Dekubitus-(Risiko-)Patienten, nicht allein dem Pflegepersonal überlassen werden darf. Notwendig sind vielmehr ärztliche Anordnungen zu den zur Vermeidung von Druckgeschwüren durchzuführenden Pflegemaßnahmen und deren Überwachung.

 Dies ist nach der Rechtsprechung auch zwingend zu dokumentieren, was sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen betrifft. Nachlässigkeit bei der erforderlichen Dokumentation gilt als Indiz dafür, dass im Krankenhaus, im Pflegeheim oder in der Arztpraxis die ernste Gefahr der Entstehung eines Dekubitus nicht erkannt wurde und die Durchführung vorbeugender Maßnahmen nicht in ausreichender Form angeordnet wurde, was zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des behaupteten Pflegefehlers führt.

Nach der Rechtsprechung ist ein ausgeprägter Dekubitus immer vermeidbar – sei es durch häufige Umlagerungen, sei es durch Eincremen oder/und durch den Einsatz von Spezialbetten und -kissen. Das Auftreten von schwerwiegenden Dekubiti, auch bei Schwerstkranken, wird von der Rechtsprechung nur dann als unvermeidbar an- gesehen, wenn die Empfehlungen des Expertenstandards Dekubitus-Prophylaxe in der Pflege eingehalten wurden.

 

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

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