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Editorial

Die vorliegende Ausgabe 3 der Zeitschrift gibt mit den ersten 4 Beiträgen die Vorträge wieder, die auf dem als Webinar veranstalteten Heidelberger Gespräch im September 2020 gehalten worden waren. Der 5. Beitrag der Ausgabe mit seinen Informationen zu Fragen von Covid-19-Infektionen in der gesetzlichen Unfallversicherung kann dann schon als Brücke zum nächsten Heidelberger Gespräch am 12. und 13. Oktober diesen Jahres gesehen werden, das sich mit seinen Beiträgen vollständig Begutachtungsfragen, die sich aus der jetzigen Pandemiesituation ergeben, widmen wird. Auch dieses Heidelberger Gespräch wird wiederum der für eine Präsenzveranstaltung immer noch nicht zu erwartenden Möglichkeiten halber als Webinar stattfinden. Es kann hierzu schon einmal auf die Anzeige auf Seite 119 in diesem Heft verwiesen werden. Unter den dort angegebenen Adressen sind Anmeldungen zu diesem Webinar bereits möglich. Der Beirat des Heidelberger Gesprächs hofft auf großes Interesse und eine rege Beteiligung. Nicht nur von den Themen her, auch von den technischen Voraussetzungen war das letztjährige Webinar ein voller Erfolg, wie für diese Veranstaltung typisch konnten sämtliche von den Teilnehmern – wenn natürlich nur schriftlich für den Vortragenden formuliert – gestellten Fragen beantwortet werden. Was fehlte war eben nur die persönliche Begegnung zwischen den Teilnehmern, und der Beirat und der Verlag hoffen, für 2022 wieder eine Präsenzveranstaltung wie gewohnt planen zu können

Der erste Beitrag von Freudenstein und Semioli befasst sich mit der ungeliebten, aber immer wieder aktuellen Frage, wer im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung an welche Informationen gelangen darf. Auch die den Auftrag zu einer Begutachtung erstellenden Krankenkassen bekommen das fertige Gutachten nicht vollständig zu Gesicht, ähnlich wie die Jobcenter der Agenturen für Arbeit von ihrem ärztlichen Dienst. Vergleichbare Fragen des Umfanges der Informationsweitergabe an den Auftraggeber einer Begutachtung finden sich auch im nachfolgenden Beitrag von Bonikowski behandelt, dies in Zusammenhang mit der Darstellung der weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen der Begutachtung von Beamten von der Einstellung bis hin zur Dienstunfähigkeit.

Ebenfalls der Frage, wer im Rahmen von ärztlicher Behandlung oder Begutachtung wann was erfahren darf oder sogar im Einzelfall auch muss, geht der Beitrag von Brettel nach. Ausgangspunkt seiner Betrachtung ist der im Jahre 2015 aktiv herbeigeführte Absturz eines Passagierflugzeuges durch einen psychisch erkrankten Piloten, der die Frage aufwarf, inwieweit die behandelnden Ärzte zu einer Offenbarung der Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber zuvor hätten verpflichtet sein können.

Die anschließenden Ausführungen von Frau Ackermann-Sprenger zum Anspruch auf Elternunterhalt mögen auf den ersten Blick für den medizinischen Sachverständigen kaum ein Thema bieten. Der medizinische Sachverständige kann aber doch sehr schnell zu Aufgaben kommen, wenn die Frage der Verwirkung dieses Anspruchs durch ein Fehlverhalten des jetzt Unterhaltsberechtigten durch frühere „gröbliche Vernachlässigung“ des in Anspruch genommenen Kindes durch eine psychische Erkrankung zu beantworten sein sollte.

Der abschließende Beitrag von Brandenburg und Woltjen widmet sich den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall unfallrechtlich zur Anerkennung kommen kann. An einigen Stellen im Beitrag ist auf noch offene Fragen in diesem Zusammenhang hingewiesen. Wie oben ausgeführt wird dieses Thema in einem Beitrag des Heidelberger Gesprächs im Oktober des Jahres behandelt werden, dann aktualisiert mit den sich bis zu diesem Zeitpunkt ganz sicher ergänzend stellenden und hoffentlich einigen bis dahin geklärten Fragen. Dazu noch einmal der Hinweis auf die Thematik der Veranstaltung in der Anzeige auf Seite 119 dieser Ausgabe.

E. Losch, Frankfurt am Main