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Editorial

Die ersten beiden Beiträge dieser ersten Ausgabe des Jahres 2021 führen eine Diskussion weiter, die ihre Grundlagen im Beitrag von Spellbrink „Die Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs. 1 SGB VII am Beispiel der posttraumatischen Belastungsstörung“ hat. In diesem Beitrag in der Ausgabe 3 des vergangenen Jahres 2020 hatte Spellbrink als Fazit seiner Betrachtungen geschrieben, dass „die PTBS wie jede andere Gesundheitsstörung im Wege der haftungsbegründenden Kausalität als Gesundheitsschaden i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII geprüft werde. Bei dieser Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität ist das Vorliegen einer seelischen Erstbeeindruckung dann zu fordern, wenn nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der medizinisch-psychologischen Wissenschaft ein solcher ‚Erstschaden‘ notwendige Voraussetzung der Anerkennung einer PTBS als Gesundheitsschaden ist“.

Von medizinischer Sicht her ist nach den Ausführungen im Beitrag von ­Fabra aber für die zutreffende Beantwortung der gutachtlichen Frage der Nachweis dieser seelischen Erstbeeindruckung in jedem Falle unverzichtbar, auch wenn sich diese Erstbeeindruckung in verschiedenen Formen äußern kann, was im Einzelfall eine differenzierte Darlegung im Gutachten erfordert. Nur dieser Nachweis der seelischen Erstbeeindruckung vermag im Kontext des Traumafolgemodells schlussendlich dann auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen. Auch Forchert kommt bei juristischer Würdigung des Themas zu der Auffassung, dass dieses Konzept der Traumafolgestörung nur bei Nachweis einer seelischen Erstbeeindruckung ausgefüllt werden kann. Der unmittelbare Gesundheitserstschaden sei zudem unverzichtbares Tatbestandsmerkmal der Definition eines Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SGB VII.

Einer Frage der privaten Unfallversicherung nimmt sich der Beitrag von Klemm und Wich im Nachfolgenden an. Hierin geht es um Zuschläge in der Invaliditätsbemessung von Unfallfolgen, die eine mögliche Verschlechterung dieser Unfallfolgen jenseits der Dreijahres-Unfallgrenze bereits vorab mitberücksichtigen. Ebenfalls mit Fragen aus dem Zivilrecht beschäftigt sich der letzte Beitrag dieser Ausgabe von Lehnen und Schmidt zu den Schwierigkeiten der Diagnose einer Anpassungsstörung in gutachterlichem Zusammenhang mit Schadensregulierungen in der Haftpflichtversicherung.

Hingewiesen sei noch auf die Möglichkeit, sich die vier Beiträge des letzten Webinares „Heidelberger Gespräch“ bis März des Jahres noch nachträglich weiter anzusehen (siehe Seite 5 dieser Ausgabe).

Redaktion und Verlag der Zeitschrift wünschen der Leserschaft für das kommende Jahr in allen den nach wie vor zu erwartenden schwierigen Lebensumständen eine gute Gesundheit und ein erfolgreiches Wirken.

E. Losch, Frankfurt am Main