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Editorial

Die Anzahl der Anträge zu Impfschäden im sozialen Entschädigungsrecht beschränkte sich viele Jahre auf Zahlen im unteren dreistelligen Bereich, nach Wegfall der Pockenschutzimpfung vor mittlerweile Jahrzehnten waren auch neue schwere Impfschäden selten geworden. Mit der Corona-Epidemie und den empfohlenen Impfungen sind die Antragszahlen aber wieder hochgeschnellt, Anlass für die Erinnerung an die für die Bearbeitung der Anträge grundlegenden Erfordernisse, die im Beitrag von Kentner und Baumgärtner dargelegt werden.

Den Vorrang der Darstellung der Funktionsbeeinträchtigung der Sehschärfe mittels dezimaler Visus-Stufen begründen im Beitrag Tost und Rohrschneider. Vermeintlich leichter verständlich erscheinen Angaben in Prozent, wobei aber aus grundsätzlichen Gründen niemals die Gleichsetzung von einem Visus von 0,1 mit „10 % Sehfähigkeit“ möglich sei. So diese Angabe im Einzelfall aber in einem Rechtsgebiet doch gefordert werde, müsse hierzu auf die Empfehlungen der Rechtskommission der Fachgesellschaft mit Ausgangswerten der Visusstufen 0,02 und 1,0 als Ausgang der Betrachtungen zurückgekommen werden.

Der Beitrag von Schmidt, Schmidt und Schmidt beschäftigt sich mit der Rolle des Hauptgutachters bei durch verschiedene medizinische Fachgebiete zu beantwortenden Fragen. Der im Beitrag verwendete Begriff des „Obergutachtens“ bei strittiger Beurteilung eines Sachverhaltes in 2 Gutachten durch einen weiteren Gutachter sollte allerdings mit Zurückhaltung gesehen werden. Er ist als Begriff nirgends verbindlich eingeführt, wird in der Leitlinie „Allgemeine Grundlagen der medizinischenBegutachtung“ nicht erwähnt, und täuscht fälschlich eine „hochwertigere“ Gutachtenform vor, wobei aber in den Ausführungen dieses weiteren Sachverständigen vorrangig eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der Vorgutachter und der zugehörigen Literatur zur Aufklärung von Unklarheiten in den vorliegenden Beurteilungen erfolgen soll.

Abgeschlossen wird diese letzte Ausgabe des 121. Jahrgangs der Zeitschrift mit einer kritischen Auseinandersetzung von Ostendorf zu der Frage, ob eine alternativmedizinische Behandlung bei „vermutlicher Depression“ als eine medizinische Heilbehandlung in der privaten Krankenversicherung angesehen werden kann
oder nicht.

Jedes Stück verlässt die Bühne einmal nach kürzerer oder längerer Zeit, und für das „Heidelberger Gespräch“ in seiner klassischen Form als Präsenzveranstaltung ist nach 37 Tagungen dieser Abgang gekommen. Nach längeren Beratungen unter Betrachtung der seit der Pandemiezeit gelaufenen Veranstaltungen halten Verlag und Beirat die Zeit für eine Umstellung auf ein reines Onlineformat für gekommen, als erster Termin ist hierfür der 28. Januar 2026 vorgesehen mit dem Thema „Künstliche Intelligenz in der Begutachtung“. Nähere Informationen auch über den Newsletter des MedSach werden so schnell wie möglich nachgereicht.

Weiter verabschiedet sich mit dieser letzten Ausgabe des Jahres 2025 der Unterzeichner nach 28 Jahren als stellvertretender Hauptschriftleiter und als Chefredakteur von dieser Aufgabe und wünscht seinem Nachfolger, Herrn Prof. Spahn aus Eisenach, für seine zukünftige Tätigkeit alles Gute.

E. Losch, Frankfurt am Main

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