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Unzulässige konkrete Verweisung auf Teilzeittätigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wird der Versicherungsnehmer zunächst arbeitslos und später in einer Weise berufsunfähig, dass er seine vorherige Tätigkeit zwar noch ausführen kann, aber aus gesundheitlichen Gründen nur noch in einem Umfang von unter 50 % der bisherigen Arbeitszeit – mithin in Teilzeit – ist der Versicherer leistungspflichtig, erklärten die Berliner Richter.

Der zuletzt zu gesunden Zeiten im zu beurteilenden Fall ausgeübte Beruf war eine Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden als Vertriebsmitarbeiter. Diesen Beruf konnte der Kläger jedoch unstreitig wegen eines hochgradigen zervikalen Querschnittsyndroms, das alle vier Extremitäten betraf und sich in Lähmungserscheinungen sowie einer Spastik zeigte, nicht mehr ausüben.

Der Sachverständige hatte bereits im Vorprozess in seinem Gutachten ausgeführt, dass es zu einer Zunahme der Spastik bei hoher Konzentrationsleistung komme. Auch insgesamt sei im Tagesverlauf die Konzentrationsfähigkeit im Vergleich zu früher herabgesetzt.

Die aktuelle Tätigkeit als Steuerfachgehilfe bei einem Steuerberater mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden entspricht als Teilzeittätigkeit nicht der beruflichen Stellung als Vollzeitkraft mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden.

 

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden