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Qualitätssicherung Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom: Patientinnen und Patienten können ärztliche Zweitmeinung zur empfohlenen Operationeinholen

Unterstützung einer informierten Entscheidungsfindung für oder gegen eine Amputation beim Diabetischen FußsyndromBei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus kann es aufgrund von Schäden an den kleinen Blutgefäßen und Nerven der Füße zu ei-nem Diabetischen Fußsyndrom kommen. Das Diabetische Fußsyndrom ist durch eine schlecht heilende Wunde am Fuß gekennzeichnet, die im höheren Stadium bis auf die Ebene der Knochen reichen kann. Eine Be-handlungsstrategie ist die Amputation an der unteren Extremität bis un-terhalb der Knöchelregion oder oberhalb der Knöchelregion. Zu den al-ternativen Vorgehensweisen gehören die chirurgische Reinigung der Wunde, die Druckentlastung, die Behandlung von Infektionen und die Durchblutungsförderung. Gegenstand des neuen Zweitmeinungsverfahrens ist die ärztliche Emp-fehlung für eine Amputation an der unteren Extremität zur Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms. Es zielt darauf ab, eine informierte Ent-scheidungsfindung der Patientinnen und Patienten bei der Auswahl we-niger invasiver oder konservativen Behandlungsmöglichkeiten zu unter-stützen und eine medizinisch nicht gebotene Amputation zu vermeiden.Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und FachärzteDie Genehmigung, Zweitmeinungsleistungen zu einer Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom abzurechnen, können Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen bei ihrer Kassenärztlichen Vereini-gung beantragen:

•Innere Medizin und Angiologie

•Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

•Gefäßchirurgie

•Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie

•Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie

Fachärztinnen und Fachärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifika-tion und Unabhängigkeit für den jeweiligen Eingriff eine Genehmigung als Zweitmeinungsgeber erhalten, werden auf der Website des ärztli-chen Bereitschaftsdienstes unter www.116117.de/zweitmeinung zu finden sein.Inanspruchnahme des neuen Zweitmeinungsverfahrens Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Hintergrund – Einholen einer unabhängigen ärztlichen Zweitmei-nung zu einer empfohlenen Operation Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung. Der G-BA ist gesetzlich beauftragt zu konkreti-sieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht. Zudem sind vom G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. Bislang besteht ein vom G-BA geregelter Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsil-lektomien, Tonsillotomien), bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) und arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk.Informationen zum generellen Leistungsumfang des Zweitmeinungsver-fahrens und der konkreten Inanspruchnahme stellt der G-BA für Patientinnen und Patienten in einem Merkblatt – auch in Leichter Sprache – zur Verfügung.Eingriffsspezifische Informationen zu den Zweitmeinungsthemen – der-zeit Gebärmutterentfernungen, Mandeloperationen und Schulterarthroskopie – bietet das IQWiG im Auftrag des G-BA auf seiner Website neben allgemeinen Informationen zum Zweitmeinungsverfahren an.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)ist das oberste Beschlussgremium der gemein-samen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychothera-peutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er be-stimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizini-schen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Entsprechend der Patientenbeteiligungs-verordnung nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter an den Beratungen des G-BA mitberatend teil und haben ein Antragsrecht.Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medi-zinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmana-gements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung

Pressemitteilung des G-BA, Gemeinsamer Bundesausschuss