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Problematische Interpretation der GOÄ durch Abrechnungsbüros

Abrechnungsbüros (privatärztliche Verrechnungsstellen), die in Prozent von der Höhe der Honorarsumme bezahlt werden, haben mit dem „Totschlagargument“ einer prinzipiell veralteten GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte; Grundlage der privatärztlichen Abrechnung) die perfekte Ausnutzung der Gebührenordnung zu ihrem Geschäftsmodell gemacht, berichtet Thomas Klippstein, Vorsitzender des Gebührenordnungsausschusses der Landesärztekammer Hessen, im Hessischen Ärzteblatt (80, 12/2019, 712–713). Immer wiederkehrende strittige Anwendungen bestimmter Gebührenpositionen mit Ausweitung des Leistungsinhalts und fehlerhafter Interpretation seien häufig die Regel. Auch der Zahl und Anwendung „neu ersonnener“ Analogpositionen seien kaum Grenzen gesetzt.

Selbst einschränkende gutachterliche Stellungnahmen des Gebührenordnungsausschusses werden von diesen Abrechnungsbüros kaum zur Kenntnis genommen, sondern ihnen werde – unter erneuter phantasievoller Auslegung von wenig bis gar nicht fallbezogenen Gerichtsurteilen – gerne „pseudojuristisch gebührenrechtlich“ widersprochen, kritisiert Klippstein. So finde man auch weiterhin bei identischen medizinischen Sachverhalten die gleichen fehlerhaften, aber den Honorarumsatz steigernden Positionen in den Liquidationen wieder.

Viele Probleme werden allerdings durch die veraltete GOÄ selbst ausgelöst: Die Vergütungshöhe stimme nicht mehr und die dort vorhandenen Leistungslegenden bilden die moderne Medizin nicht mehr ab, sodass ein „Wildwuchs an Analogziffern“ zustande komme.

■ G.-M. Ostendorf, Wiesbaden