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Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf das Post-COVID-Syndrom

Über die Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf das Post-COVID-Syndrom berichtet die Juristin Astrid Brunke von der Universität Kassel in einem Fachbeitrag im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht mit kritischen Anmerkungen zum Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 3. Juni 2025 (Beitrag C1-2025, abrufbar unter www.reha-recht.de).

Das Urteil des SG Speyer vom 3.6.2025 (AZ: S 12 SB 318/23) behandelt mit der Einordnung des Post-COVID-Syndroms ein neues Krankheitsbild, das nicht explizit in der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) geregelt ist. Das Gericht hatte zu klären, ob die nicht organischen funktionellen Einschränkungen des Klägers, insbesondere dessen behauptete erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, begleitet von erheblichen Ängsten, Selbstzweifeln und alternierenden depressiven Verstimmungen, einen höheren Grad der Behinderung als 30 rechtfertigen würden. Eine fortlaufende psychiatrische Behandlung bestand zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr.

Das Gericht holte zur Klärung des Sachverhaltes weitere Befunde ein und ließ ein neurologisches Sachverständigengutachten erstellen. Dieses Gutachten gelangte zu der Einschätzung, das Post-COVID-Syndrom des Klägers, für welches kein organisches Korrelat gefunden werden konnte, rechtfertige einen GdB von 50 bis 60. Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten und sprach dem Kläger einen unbefristeten GdB von 50 zu.

Zur Begründung führte das Gericht aus, für das beim Kläger bestehende Post-COVID-Syndrom seien in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen keine Anhaltswerte aufgeführt. Nach Auffassung der Kammer seien die verschiedenen Symptome, die als Post-COVID-Syndrom zusammengefasst sind, unabhängig von der Ursache der Beschwerden, am ehesten vergleichbar mit jenen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS). Ursache sowie Entstehung und Entwicklung der Erkrankung seien in der medizinischen Wissenschaft, ähnlich wie beim Post-COVID-Syndrom, bisher noch ungeklärt, sodass das Post-COVID-Syndrom aufgrund seiner postinfektiösen Entstehung an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der VersMedV zu messen und jeweils im Einzelfall, entsprechend der funktionellen Auswirkungen, analog zu beurteilen sei.

Da beim Kläger kein organisches Korrelat für dessen Einschränkungen vorliege, seien die Anhaltswerte der Nr. 3.7 der VersMedV analog heranzuziehen. Sodann subsumierte das Gericht die Einschränkungen des Klägers als vergleichbar mit einer schweren Zwangsstörung, welche mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten des Klägers zur Folge gehabt hätten. Hierzu führte das Gericht vom Kläger glaubhaft gemachte soziale Rückzugstendenzen an, welche an dem (krankheitsbedingten) Verlust seiner Arbeitsfähigkeit seit 2021 und der Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente seit Anfang 2024 zu erkennen seien.

Brunke hält diese analoge Heranziehung der Nr. 3.7 VersMedV dem Grunde nach für dogmatisch vertretbar. Die VersMedV könne neu auftretende Krankheitsbilder nicht vollständig antizipieren; die Analogie sei daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein zulässiges Instrument richterrechtlicher Rechtsfortbildung. Sie betont jedoch, dass eine so gebildete Analogie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht selektiv erfolgen dürfe.

Für eine analoge Anwendung von Nr. 3.7 VersMedV müsste die kumulative Struktur der Norm übernommen werden: Nr. 3.7 verlange eine hinreichend schwere psychische Störung und daraus resultierende erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten. Diese doppelte Anforderung fungiere als Korrektiv und verhindere, dass soziale Folgen isoliert betrachtet zur Begründung eines Grades der Behinderung führen. Gerade bei funktionellen Störungen ohne organisches Korrelat komme dieser Objektivierung des subjektiven Leidensdrucks eine besondere Bedeutung zu, verdeutlicht Brunke.

Das SG Speyer habe dieses Korrektiv der Nr. 3.7 VersMedV im Rahmen der analogen Bewertung jedoch nicht stringent angewendet, sondern die Auswirkungen auf die soziale Teilhabe übergewichtet. In anderen Fällen analoger Anwendung der Nr. 3.7 VersMedV, wie beispielsweise im Hinblick auf chronische Erschöpfung in Folge einer abgeschlossenen Krebstherapie, sei das herausgearbeitete Korrektiv ohne Übergewichtung der sozialen Komponente angewendet worden.

Im vorliegenden Fall habe das SG Speyer die sozialen Anpassungsschwierigkeiten des Klägers ausführlich im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung geprüft, die Schwere der angegebenen funktionalen Einschränkungen ohne organisches Korrelat aber nicht im Lichte einer mit einer (schweren) Zwangsstörung vergleichbaren Erkrankung geprüft. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger seit Anfang 2023 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen hatte und auch, dass die nach 24 Sitzungen abgeschlossene psychologisch/ ergotherapeutische Behandlung nicht mehr weitergeführt worden war.

Nach der gefestigten Rechtsprechung diene jedoch gerade die Intensität therapeutischer Maßnahmen als objektiver Indikator für den (hohen) Leidensdruck, weil bei psychischen Störungen, so auch bei der Symptomatik des Post-COVID-Syndroms, die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen oftmals schwerwiegender seien, als die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests vermuten ließen. Indem das Gericht dennoch eine mit einer (schweren) Zwangsstörung vergleichbare Schwere der angegebenen funktionalen Einschränkungen annahm, habe es die Tatbestandsstruktur der Nr. 3.7 VersMedV aufgelöst und die Prüfung auf die sozialen Anpassungsschwierigkeiten verengt, so Brunke.

Die Entscheidung offenbart damit eine methodische Schwäche, kommentiert Brunke: Sie übernehme zwar die Rechtsfolge der Nr. 3.7, wende jedoch in Abweichung zur ständigen Rechtsprechung die Tatbestandsmerkmale der Nr. 3.7 nicht stringent an. Die analoge Anwendung der Nr. 3.7, auch die der dort enthaltenen „Anhaltswerte“, hätte erfordert, die kumulative Struktur vollumfänglich zu übernehmen und zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

Abschließend thematisiert Brunke die prozessuale Anschlussfrage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts im GdB-Feststellungsverfahren. Prozessual spreche vieles dafür, den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt anzusehen, erklärte sie. So werden eine vollständige Sachverhaltsaufklärung, eine effektive Nutzung medizinischer Sachverständigenbeweise und ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden