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Krankenversicherung kann Kosten für Behandlung in gemischter Krankenanstalt ablehnen

Nach § 4 Abs. 5 der Musterbedingungen (MB/KK 2009) gilt:

„Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ... werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.“

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Krankenversicherung eine Kostenerstattung für eine mehrwöchige stationäre psychotherapeutische Heilbehandlung der Tochter des Klägers in einer „gemischten Krankenanstalt“ nicht schriftlich zugesagt, sondern im Gegenteil schriftlich abgelehnt. Das vorher zuständige Landgericht hat die Klage auf Kostenerstattung abgelehnt.

Diese Entscheidung war korrekt, erklärte das OLG: Über die Erteilung einer Leistungszusage hat der Versicherer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Da der Leistungsausschluss nach § 4 Abs. 5 der MB/KK 2009 greift, kommt es auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nicht an.

 

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden