Die Klägerin litt unter Weitsichtigkeit (Hyperopie), Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) und Altersweitsichtigkeit (Presbyopie). Ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star (Katarakt) hatte, war zwischen den Parteien streitig. Die beklagte Krankenversicherung lehnte die Kostenerstattung für die Implantation von trifokalen Linsen in beide Augen in Höhe von rund 5.700 Euro ab, da kein behandlungsbedürftiger grauen Star vorgelegen habe. Das Landgericht hatte die auf Kostenübernahme gestützte Klage mit Urteil vom 16.2.2021 (AZ: 9 O 196/18) abgewiesen.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat der für Versicherungsrecht zuständige 7. Zivilsenat des OLG Frankfurt nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Linsenoperation sei eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der Trifokal-Linsen anstelle von Standardlinsen sei auch medizinisch notwendig gewesen, führte er zur Begründung aus.
Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten. Dies ergebe sich aus der vom Senat erfolgten Vernehmung der behandelnden Augenärztin der Klägerin sowie den Ausführungen in dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten.
Sachverständig überzeugend belegt sei auch, dass der operative Linsentausch und insbesondere die Wahl der Trifokal-Linsen statt Standard-Linsen medizinisch notwendig gewesen seien. Der Sachverständige habe insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere, sondern auch auf den subjektiven Beschwerden des Patienten. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe könne – im Hinblick auf die individuelle Wahrnehmung des Sehvermögens – eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern könne deshalb die Implantation multifokaler Linsen sinnvoll sei.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden