Im vorherigen Entwurf (Stand: 30.4.2025) lautete § 6 Abs. 2 Satz 1: „Selbstständige ärztliche Leistungen, die erst nach dem 01.01.2018 im Geltungsbereich der GOÄ angewandt wurden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, solange sie noch nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind (Analogabrechnung).“
Analogabrechnungen sollten nur noch für neue, innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden möglich sein, die ab einem definierten Stichtag (zu welchem das Leistungsverzeichnis der GOÄ-neu abgeschlossen worden war) erstmals angewandt wurden, so die BÄK als Begründung.
Im aktuellen Entwurf (Stand: 15.7.2025) lautet § 6 Abs. 2 Satz 1 dagegen: „Selbstständige ärztliche Leistungen können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, solange sie noch nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind (Analogabrechnung).“ Auf die Stichtagsregelung wird also verzichtet, offenbar, weil neue Methoden, die im Entwurf von 2025 noch nicht aufgenommen waren, jetzt berücksichtigt sind.
Wenn dieser Passus jedoch nicht nochmals geändert wird, ergibt sich als Konsequenz, dass Analogabrechnungen – im Gegensatz zu den Intentionen von BÄK und PKV-Verband – weiterhin weitgehend ohne Einschränkungen möglich sein werden, beispielweise mit folgender Argumentation:
„Traditionelle chinesische Medizin (TCM) und inzwischen auch altindische Ayurveda-Medizin sind in die GOÄ aufgenommen, tibetische Medizin dagegen noch nicht. Diese kann somit analog abgerechnet werden.“
Eine gewisse Korrektur wäre allerdings relativ einfach möglich durch folgende Ergänzung des Beginns von § 6 Abs. 2 Satz 1: „Neu entwickelte selbstständige ärztliche Leistungen ...“
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden