Derzeit wird die GOÄ-Nr. 85 (Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit) bei Ansatz des sog. Regelhöchstsatzes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nur mit 67,03 € vergütet.
In dem Entwurf finden sich nun folgende zwei neue Abrechnungspositionen:
· GOÄ-Nr. 308: Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, je vollendete 30 Minuten – 65,08 €
· GOÄ-Nr. 309: Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, ggf. mit wissenschaftlicher Begründung, unter 30 Minuten (nur im Anschluss an die Nummer 308 berechnungsfähig) – 19,72 €
Die Dauer der Leistungserbringung ist dabei in der Rechnung anzugeben.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat beim Neujahrsempfang der deutschen Ärzteschaft erklärt, die GOÄ-Novelle noch in diesem Jahr umzusetzen. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung tatsächlich auch zügig erfolgt.
https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden