Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungs­medizin-Verordnung (VersMedV)

Ziel der Verordnung

Die 6. Änderungsverodnung passierte am 29.09.2025 den Bundesrat, nachdem der erste Entwurf bereits 2014 vorgelegt wurde. Diese Änderungsverordnung betrifft den Teil A („Gemeinsame Grundsätze“) der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese wird damit an moderne medizinische und gesellschaftliche Standards angepasst. Grundlage sind das Sozialgesetzbuch und die UN-Behindertenrechtskonvention.

Zentrale Änderungen

  • Begriffsverständnis
  • Die Verordnung orientiert sich nun stärker an der UN-Behindertenrechtskonvention und der WHO-Systematik mit ICD und ICF (Diagnosen-Klassifikation und deren Auswirkungen auf Aktivitäten und Teilhabe).
  • Behinderung wird verstanden als Ergebnis der Wechselwirkung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Barrieren in der Umwelt.
  • Grad der Behinderung (GdB) / Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
  • GdB = Teilhabebeeinträchtigung unabhängig von Ursache im SGB IX („finale Betrachtungsweise“ im Schwerbehindertenrecht).
  • GdS = Teilhabebeeinträchtigung durch eine konkrete Schädigungsfolge im SGB XIV („kausale Betrachtungsweise“ im sozialen Entschädigungsrecht).
  • Beide werden in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt. Die Zehnenklassen ergeben sich aus den Tabellen durch die Anhaltswerte im Teil B der Verordnung.
  • Diese Anhaltswerte sind Orientierung, Abweichungen im Einzelfall möglich.
  • Psychische Begleiterscheinungen, Schmerzen, äußeres Erscheinungsbild sowie typische Folgen von Behandlungen sind bereits berücksichtigt.
  • Heilungsbewährung
  • Zeitraum (meist 5 Jahre) nach Behandlung schwerer Erkrankungen (z. B. Krebs, Organtransplantationen), um den Verlauf zu beobachten.
  • Währenddessen wird der GdB pauschal höher angesetzt.
  • Danach Neubewertung je nach verbliebener Beeinträchtigung.
  • Mehrere Gesundheitsstörungen
  • Der Gesamt-GdB wird aus einer Gesamtschau gebildet, keine Addition oder Mittelung.
  • Ausschlaggebend ist die stärkste Beeinträchtigung, zusätzliche Leiden können den Wert erhöhen, wenn sie die Teilhabe wesentlich verstärken.
  • Leichte Beeinträchtigungen mit GdB 10 (manchmal auch mit GdB 20) erhöhen den Gesamt-GdB in der Regel nicht.
  • Fazit

    Die Reform sorgt für mehr Klarheit, Teilhabeorientierung und Aktualität bei der Feststellung des GdB. Sie stärkt die Anlehnung an internationale Standards und sorgt für einheitliche Regeln bei komplexen Krankheitsbildern.

    M.Schiltenwolf, Heidelberg