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Der Primärschaden im Haftpflichtrecht

Der sog. Primärschaden ergibt sich unmittelbar aus dem Schädigungsereignis. So gelten etwa auch Kopf- und Nackenschmerzen nach einem Auffahrunfall nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Primärschaden. Eine ärztliche Diagnose ist keine Voraussetzung; nur die Kausalität muss ggf. durch ein Gutachten geklärt werden.

Die Beweislast für den Primärschaden hat der Geschädigte. Dies gilt insbesondere für einen (behaupteten) kausalen ärztlichen Behandlungsfehler. Abweichend davon trifft den beklagten Arzt („Schädiger“) die Beweislast insbesondere für eine ordnungsgemäße Risiko-Aufklärung sowie bei Vorliegen eines „groben“ Behandlungsfehlers; das führt zur Beweislastumkehr.

Gerd-Marko Ostendorf, Wiesbaden