Außerdem präzisierte der G-BA aufgrund neuer Erkenntnisse die Patientinnengruppen für alle erstattungsfähigen Biomarker-Tests: Sie dürfen künftig nur bei Patientinnen nach Eintritt der Menopause eingesetzt werden oder bei Patientinnen vor der Menopause, wenn bei ihnen als Begleittherapie die Produktion von weiblichen Geschlechtshormonen in den Eierstöcken bereits unterdrückt wird oder dies sicher geplant ist.
Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung: „Wie hoch das individuelle Risiko für eine Rückkehr von Krebszellen ist, ist maßgeblich bei der Frage: Sollte sich eine Patientin nach der Brustkrebs-OP für eine Chemotherapie entscheiden oder kann sie darauf verzichten? Hier kommen sogenannte Biomarker-Tests zum Einsatz, die untersuchen, wie hoch die Aktivität von verschiedenen Genen in den Krebszellen ist. Je niedriger die Aktivität bestimmter Gene, desto geringer das Rückfallrisiko – und desto eher kann die Patientin nach Abwägung ihrer persönlichen Präferenzen dann auf eine Chemotherapie verzichten. Die verbesserte Studienlage ermöglicht jetzt, dass der G-BA auch den Einsatz des Biomarker-Tests bei Brustkrebspatientinnen mit 1 bis 3 befallenen Lymphknoten als sinnvoll einstufen konnte.“
Voraussetzungen für den erweiterten Einsatz
Dieser neu beschlossene erweiterte Einsatz eines Biomarker-Tests als Kassenleistung ist begrenzt auf Patientinnen mit einem primären Hormonrezeptor-positiven, HER2-negativen Mammakarzinom und dem Befall von 1 bis 3 Lymphknoten. Er umfasst die Anwendung der spezifischen Vorgehensweise des Tests Oncotype DX Breast Recurrence Score®, dessen Analyseverfahren auf der Genexpressionsanalyse beruht. Für andere Vorgehensweisen, die bei Brustkrebs ohne befallene Lymphknoten zugelassen sind, konnte bislang keine ausreichende Aussagesicherheit belegt werden.
Der G-BA stellt Patientinnen ein Merkblatt(PDF 893,92 kB) zu den Möglichkeiten und Grenzen von Biomarker-Tests zur Verfügung.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Pressemitteilung G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss