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Begutachtung von Traumafolgestörungen im Haftpflichtrecht

·       Es ist nicht die Aufgabe des medizinischen Gutachters, festzustellen, ob eine traumatische Situation überhaupt vorgelegen hat oder nicht. Diese sog. Anknüpfungstatsachen müssen dem Gutachter vom Auftraggeber, etwa dem Gericht, mitgeteilt werden.

·       Aufgabe des medizinischen Gutachters ist es aber, zu prüfen, ob die vom Auftraggeber als Tatbestand vorgegebene Situation die Trauma-Kriterien des ICD-10 und/oder des DSM-5 erfüllt.

·       Auch können mehrere Traumata vorliegen, wobei insbesondere solche aus der Kindheit und der Jugend zu beachten sind. Hier ist dann die Relevanz der neuen und der alten Traumata zu bewerten.

·       In der Differenzialdiagnostik sind insbesondere Angsterkrankungen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen von Bedeutung. Bei einer Komorbidität mit diesen Erkrankungen muss deren Einfluss auf das Krankheitsbild gewichtet werden.

Gerd-Marko Ostendorf, Wiesbaden