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Allergologische Abklärung bei BK 5101 erforderlich

Die BK 5101 hat nach wie vor eine wesentliche Bedeutung im Berufskrankheitengeschehen, auch wenn sie aktuell durch die beruflichen COVID-19-Infektionen bei Beschäftigten im Gesundheitswesen epidemiologisch etwas in den Hintergrund getreten ist.  Die Fälle der BK 5101 werden im Wesentlichen geprägt durch berufliche Hand­ekzeme, die vielfach multiätiologisch verursacht sind. Irritative Faktoren und eine atopische Hautdiathese sind die häufigsten Ursachen; Typ-IV- und – selten – Typ-I-Sensibilisierungen folgen an weiterer Stelle.

Im Vergleich zu nichtberuflichen Ekzempatienten finden sich signifikant häufiger Sensibilisierungen gegen Thiuram-Mix, Zinkdiethyldithiocarbamat, Mercaptobenzothiazol, Mercapto-Mix, N-isopropyl-N‘-phenyl-p-phenylendiamin, Epoxidharz, Chloromethylisothiazolinon/Methylisothiazolinon (MCI/MI) und Kompositen-Mix II.

Zur allergologischen Abklärung gehören – neben der serologischen Diagnostik –Hauttestungen (Epikutan- und Pricktestungen, heute seltener Scratchtests und Provokationstests). Im Sinne eines erfolgreichen Fallmanagements ist dabei nicht nur auf berufliche Allergene, sondern auch auf Allergene in Hautschutzmitteln und in Therapeutika zu achten, so Elsner. Da die Verfügbarkeit kommerzieller Epikutantest-Substanzen zunehmend eingeschränkt sei, komme der Testung von Eigensubstanzen der Versicherten eine immer größere Bedeutung zu.

(Der Beitrag ist über open access kostenlos einsehbar unter:

https://www.asu-arbeitsmedizin.com/praxis/bk-5101-experiences-allergological-practice-bk-5101-erfahrungen-aus-der-allergologischen )

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden