Die heute 27 Jahre alte Studentin leidet unter einer PTBS und weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Diese äußern sich u.a. in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken v.a. bei Begegnungen mit Männern. Ihre Ärzte bescheinigten ihr, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihr dabei helfen würde, mehr am sozialen Leben teilzunehmen.
Daraufhin kaufte die junge Frau einen geeigneten Welpen und beantragte die Übernahme der Kosten einer entsprechenden Hunde-Ausbildung: insgesamt 8.350 € für 40 Stunden Grundausbildung und 60 Stunden Spezialausbildung. Die zuständige Stadtverwaltung, die im Auftrag des Landes zu entscheiden hatte, lehnte diesen Antrag jedoch ab. Sie meinte, ein Assistenzhund gehöre nicht zu den anerkannten Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe.
In einem ersten Eilverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Halle erreichte die Antragstellerin im Jahr 2023, dass das Land vorläufig zumindest die Kosten der Grundausbildung zu übernehmen hatte. Nachdem diese erfolgreich abgeschlossen war und der Hund auch eine Gesundheits- und Wesensprüfung bestanden hatte, begehrte die Frau die Finanzierung der anschließenden Spezialausbildung. Doch das Land blieb bei seiner ablehnenden Haltung. Es seien vorrangig andere Leistungsträger zuständig und die Antragstellerin solle besser andere Hilfen in Anspruch nehmen.
Daraufhin suchte die Antragstellerin erneut gerichtlichen Eilrechtsschutz und hatte damit wiederum Erfolg. Das SG Halle erließ abermals eine einstweilige Anordnung, die nun vom LSG weitgehend bestätigt worden ist. Das Land wurde vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin mehr als 4.000 € für die Spezialausbildung ihres Hundes zum PTBS-Assistenzhund zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Antragstellerin könne nicht auf die Leistungen anderer Träger verwiesen werden. Insbesondere könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie bewusst darauf verzichtet habe, spezielle Leistungen für Opfer von Gewalttaten nach dem sozialen Entschädigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Als Mensch mit Behinderung habe sie einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Teilhabe, und ein PTBS-Assistenzhund sei „ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe“ im Sinne des Gesetzes.
Anders als die Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation dienten Hilfsmittel der sozialen Teilhabe der gesamten Alltagsbewältigung. Sie hätten die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe könne auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Die Kosten der Spezialausbildung seien als ein Bestandteil des Hilfsmittels „PTBS-Assistenzhund“ anzusehen. Anders als bei standardisierten Hilfsmitteln (wie zum Beispiel einem Blindenführhund) sei die Ausbildung hier untrennbar mit der späteren Einsatzfähigkeit verbunden. Die Ausbildung erfolge nicht losgelöst vom späteren Einsatz, da der Assistenzhund erst im Zusammenspiel mit der Antragstellerin lerne, auf deren krankheitsbedingte Einschränkungen zu reagieren und entsprechend assistierend tätig zu werden.
Der Kaufpreis für den Hund war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die einstweilige Anordnung gilt bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das derzeit beim SG Halle anhängig ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. März 2026, L 8 SO 32/25 B ER, rechtskräftig
Hintergrund:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Es sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 1 Satz 1 SGB IX). Zu den Leistungen gehören gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Träger der Eingliederungshilfe ist in Sachsen-Anhalt das Land. Die dabei anfallenden Aufgaben nimmt überwiegend das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit wahr. Zu ihrer Durchführung werden die Landkreise und kreisfreien Städte herangezogen.
Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde. Es handelt sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z.B. in einem Klageverfahren) kommt.
Mitteilung der Pressestelle des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt