Es kann dahinstehend, in welchem Umfang der Kläger zu Beginn der ärztlichen Verordnung an Übergewicht litt, so das Gericht: „Die Verordnung der Abnehmspritze zur bloßen Gewichtsreduktion sieht das Gericht als medizinisch nicht notwendig an.“
Es begründete sein Urteil folgendermaßen:
Der Kläger hat bereits kein Behandlungs- oder Therapiekonzept vorgelegt, mit dem er versucht hatte, dem behaupteten Übergewicht (BMI von 34,29) Herr zu werden. Der Verweis auf „diverse Diäten und Ernährungsberatungen“ sowie „ein bis zweimal Sport pro Woche“ genügt nicht. Es wurde nicht vorgetragen, ob die Maßnahmen aufeinander aufbauten und/oder sich ergänzten bzw. nebeneinander oder nacheinander abliefen.
Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit kommt es maßgeblich auch auf die Langzeitwirkung der durchgeführten Maßnahmen an. Entscheidend für einen möglichen Behandlungserfolg – und damit mitbestimmend für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit – sind die generelle Reduktion der zugeführten Kost und eine Umstellung des Konsumverhaltens sowie der Lebensgewohnheiten. Mit der Anwendung der Abnehmspritze hat der erst 53-jährige Kläger naheliegende, anerkannte und kostengünstige Maßnahmen zur Gewichtsreduktion übersprungen.
Die Abnehmspritze mag sich in seinen Alltag einfacher und bequemer integrieren lassen. Allerdings kann dies nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft erfolgen. Darüber hinaus sah das Gericht die Gefahr, dass der Kläger mittel- und langfristig die Abnehmspritze als primäres Mittel zur Erhaltung eines guten Gewichtsniveaus ansieht, ohne sein Ess- und Bewegungsverhalten nachhaltig zu verändern. Hierauf deutete zumindest seine Bemerkung im Termin, wonach er auch „heute wieder Sport ein bis zweimal pro Woche [treibe]“, dies aber seiner Ansicht nach nicht ausreiche.
Darüber hinaus gehende gesundheitliche Beschwerden wurden vom Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen. Daher konnte auch dahinstehen, ob ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abnehmspritze bestünde, wenn er neben Übergewicht an weiteren Erkrankungen leiden würde.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-10297
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden