Ein Rechtsanwalt hatte in seinem Schriftsatz für seine abweichende Rechtsauffassung drei ausführliche, angeblich wörtlich wiedergegebene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) angeführt, bei denen es sich jedoch um komplette Fälschungen handelte: Weder die angegebenen Fundstellen noch die Daten und Aktenzeichen waren existent.
Die Kammer äußerte dazu die Hoffnung, dass diese Fälschungen nicht vom Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden waren, sondern von einem Chatbot „halluziert“ waren. Nach Auffassung der Kammer dürfte es allerdings zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit gehören, dass man weder Fundstellen im Volltext erfinde, noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernehme. Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme müsse einem Rechtsanwalt bekannt sein.
Die Rechtspflege leide schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibe und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen könne.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden