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Ozon-Eigenblut-Therapie ist Heilpraktikern weiterhin nicht erlaubt

Am 9. Februar 2024 teilte das Bundesverfassungsgericht nun mit, dass es die Verfassungsbeschwerden der betroffenen drei Heilpraktiker dagegen nicht zur Entscheidung angenommen hat, da diese unzulässig sind (Beschlüsse vom 22.1.2024, AZ: 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23).

Begründung:

1.    Die Verfassungsbeschwerden wurden nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise substantiiert begründet. Denn die Beschwerdeführer haben Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben, nicht vorgelegt und die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.

Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese unterscheiden sich je nach Behandlungsmethode.

2.    Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig dargelegt.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden