Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zur Aufnahme der operativen Fettabsaugung bei Patientinnen mit einem Lipödem – unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung – in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung war Anfang Oktober 2025 in Kraft getreten. Dem vorausgegangen war die Erprobungsstudie LIPLEG, deren erste Ergebnisse den Nutzen der Liposuktion im Vergleich zur komplexen physikalischen Entstauungstherapie gezeigt hatten.
Eine Voraussetzung ist, dass die konservative Behandlung aus zum Beispiel Kompressions- und Bewegungstherapie über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt wurde und keine Besserung eingetreten ist. Das Stadium der Erkrankung ist als Kriterium entfallen.
Nach Diagnosestellung kann die Indikationsstellung zur Liposuktion erfolgen, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Trotz innerhalb der letzten sechs Monate vor Indikationsstellung kontinuierlich durchgeführter, ärztlich verordneter konservativer Therapie konnten die Krankheitsbeschwerden nicht hinreichend gelindert werden. In den sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion fand keine Gewichtszunahme statt. Die Liposuktion bei BMI-Werten zwischen 32 kg/m2 und 35 kg/m2 ist nur dann zulässig, wenn das Übergewicht maßgeblich durch die durch das Lipödem verursachte Fettanlagerung an Beinen und Oberarmen bedingt ist. Davon ist auszugehen, wenn die Waist-to-height-ratio (WHtR) folgenden altersentsprechenden Grenzwert nicht überschreitet:
o 40 Jahre und jünger: 0,5
o 41 bis 49 Jahre: Anstieg um 0,01 je weiteres Lebensjahr
o 50 Jahre und älter: 0,6
Bei einem BMI-Wert von mehr als 35 kg/m2 ist die Liposuktion dagegen unzulässig. Bei einer Überschreitung der vorgenannten Grenzwerte des BMI-Werts oder der WHtR findet zunächst eine Behandlung der Adipositas statt, bis über einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion die Grenzwerte nicht mehr überschritten werden.
G.-M. Ostendorf, Wiesbaden