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in Heft 4/2026 und zur Leserbriefdiskussion von A. Mainz-Perchalla (Leserbrief) und M. Blume (Stellungnahme des Autors) in Heft 5/2026

Zum Beitrag von M. Blume „Gutachterliche Herausforderungen bei der Bewertung des Post-COVID-­Syndroms in der gesetzlichen Unfallversicherung“

Der Beitrag von Herrn Dr. Blume „Gutachterliche Herausforderungen bei der Bewertung des Post-COVID-Syndroms in der gesetzlichen Unfallversicherung“ in Heft 4/2026 wurde im folgenden Heft 5/2026 von Frau Dr. Mainz-Perchalla ausführlich kritisch kommentiert; die anschließende Stellungnahme des Autors erscheint nicht ganz befriedigend. Daher einige grundsätzliche Anmerkungen zu dieser Thematik:

Die Begutachtung sollte sich an den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“ orientieren, die im Juni 2025 veröffentlicht wurden (s. Nr. 2 des Literaturverzeichnisses der Arbeit). Hier einige der wichtigsten Aussagen kurz zusammengefasst:

  • Grundsätzlich begründet die Diagnose „Fatigue“ allein keine funktionelle Leistungseinschränkung. Im gutachtlichen Kontext sollte jeweils nachvollziehbar zwischen „Fatigue“ als subjektivem Gefühl und „Fatigability“ als einer nachweisbaren Minderung der motorischen und/oder kognitiven Performance unterschieden werden.
  • Sofern eine Fatigability nicht durch objektivierbare kardiologische, pulmologische und/oder neurologische Befunde belegbar ist, steht im Zentrum der gutachtlichen Bewertung die neuropsychologische Untersuchung mit Konsistenzprüfung der geklagten Beschwerden („Beschwerdenvalidierung“).
  • Eine über mehr als zwölf Monate anhaltende, mit relevanten beruflichen Leistungseinschränkungen einhergehende, stabil persistierende oder sogar progrediente Symptomatik sollte stets einer kritischen Prüfung unterzogen werden.
  • Vor dem Hintergrund einer umfassenden Anamnese und Exploration erfordert der Nachweis einer Fatigability eine psychometrische Überprüfung der kognitiven Funktionsbereiche Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen mit geeigneter Verlaufsbeurteilung der Aufmerksamkeitsfunktion. Auf diese psychometrische Diagnostik kann auch nicht mit der Begründung verzichtet werden, dies könne eine postexertionelle Malaise (PEM) auslösen. Die Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung werden einer umfassenden Konsistenzprüfung unterzogen.
  • Ergibt das gesamte Spektrum der Befunde ein in sich schlüssiges Bild, können die subjektiv geklagten Beeinträchtigungen dann im Sinne eines „Indizienbeweises“ in bestehende Funktionsstörungen „transferiert“ werden. Dieser Nachweis erfordert stets eine umfassende Beschwerdenvalidierung in Abgleich von Aktenlage, Exploration, Beobachtung und erhebbaren klinischen Befunden.

Nach der Begutachtungsempfehlung sind zudem folgende zwei versicherungsrechtliche Anforderungen zu beachten:

  • Eine Diagnose ist versicherungsrechtlich keine Funktionsbeeinträchtigung bzw. kein Folgeschaden.
  • Auch eine (verbliebene) Funktionsbeeinträchtigung ist, wie die akute COVID-19 Erkrankung, im Vollbeweis zu sichern.

Ergänzend anzumerken ist, dass die Diagnose eines Post-COVID-Syndroms den Ausschluss konkurrierender Ursachen erfordert, wie Herr Dr. Blume auch in seiner Stellungnahme betont. Hierzu gehören insbesondere das Vorliegen eines Vorerkrankungsverzeichnisses sowie eine detaillierte Anamnese möglicher belastender Lebensereignisse und Erkrankungen, die gleichermaßen eine Fatigue-Symptomatik begründen könnten. Für eine entsprechende Differentialdiagnostik können zudem – je nach den in Frage kommenden Erkrankungen – durchaus Laboruntersuchungen und/oder bildgebende Verfahren indiziert sein, auch wenn diese für die Diagnostik eines Post-COVID-Syndroms selbst nicht aussagekräftig sind.

G.-M. Ostendorf, Wiesbaden

B. Widder, Günzburg

C. Drechsel-Schlund, Hamburg